Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Dezember 2025 – Az. 5 U 104/24; Bundesgerichtshof, mündliche Verhandlung am 3. September 2026 – Az. I ZR 281/25
Im Verfahren des Fotografen Robert Kneschke gegen den Verein LAION e.V. hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Download eines Fotos zur Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes war danach durch die Schranken für Text und Data Mining gedeckt. Inzwischen liegt die Sache beim Bundesgerichtshof, der in der mündlichen Verhandlung unionsrechtlichen Klärungsbedarf angedeutet hat. Der Beitrag richtet sich an Unternehmen, die Trainingsdaten erheben oder nutzen, und an Rechteinhaber, die ihre Inhalte schützen wollen.
Vorgeschichte: das Urteil des LG Hamburg
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 27. September 2024 (Az. 310 O 227/23) abgewiesen und sich dabei vor allem auf die Forschungsschranke des § 60d UrhG gestützt. Die erstinstanzliche Entscheidung haben wir in unserem Beitrag Urteil des LG Hamburg 2024 (Az. 310 O 227/23) LAION ausführlich besprochen.
Der Sachverhalt
LAION e.V. veröffentlicht den frei zugänglichen Datensatz LAION-5B mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren. Der Datensatz enthält keine Bilder, sondern Links auf öffentlich zugängliche Bilder und die zugehörigen Beschreibungen; er dient dem Training generativer KI-Modelle. Um zu prüfen, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen, lud der Verein in der zweiten Jahreshälfte 2021 die verlinkten Bilder herunter. Darunter war ein mit Wasserzeichen versehenes Vorschaubild des Klägers, das eine Bildagentur anbot. Deren Nutzungsbedingungen untersagten den Einsatz automatisierter Programme. Der Kläger verlangte Unterlassung.
Die Kernaussagen des OLG Hamburg
Vervielfältigung liegt vor
Der Download des Fotos ist eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG. Eine Einwilligung oder Lizenz des Klägers lag nicht vor. Entscheidend war deshalb allein, ob eine gesetzliche Schranke greift.
§ 44b UrhG: Text und Data Mining auch zu kommerziellen Zwecken
Anders als das Landgericht hat der Senat die Nutzung in erster Linie auf die allgemeine Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gestützt. Der automatisierte Abgleich von Bild und Bildbeschreibung ist danach eine Analyse, um Informationen über Zusammenhänge zu gewinnen. Dass der Datensatz später für das Training generativer KI genutzt werden soll, steht der Anwendung des § 44b Abs. 1 UrhG auf den Download nicht entgegen. Der Senat verweist dazu auf die DSM-Richtlinie und auf Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO, aus denen er ableitet, dass auch der europäische Gesetzgeber von der Anwendung der Text-und-Data-Mining-Vorschriften auf KI-Modelle ausgeht.
Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob auch das spätere Training selbst als Text und Data Mining einzuordnen ist. Nicht gedeckt sind nach der Gesetzesbegründung Handlungen, die allein darauf gerichtet sind, Inhalte zu sammeln und zu speichern, um digitale Parallelarchive zu schaffen. Diese Grenze sah der Senat nicht überschritten, weil der Datensatz nur Links und Metadaten enthält.
Kein wirksamer maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt
Bei online zugänglichen Werken ist ein Nutzungsvorbehalt nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt (§ 44b Abs. 3 Satz 2 UrhG). Der Senat hat hierzu mehrere praxisrelevante Grundsätze aufgestellt:
- Ein Vorbehalt, den eine Bildagentur erklärt, der der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann dem Urheber zugerechnet werden.
- Der Nutzer trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass kein Vorbehalt erklärt wurde. Die Maschinenlesbarkeit eines erklärten Vorbehalts muss hingegen der Rechteinhaber darlegen.
- Maßgeblich ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Nutzung. Der Rechteinhaber muss vortragen, dass der Vorbehalt mit den damals verfügbaren technischen Mitteln automatisiert erkannt und beachtet werden konnte.
- Ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt in Nutzungsbedingungen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass der Vorbehalt der Bildagentur im Jahr 2021 in diesem Sinne maschinenlesbar war.
Damit hat der Senat strengere Anforderungen formuliert, als sie das Landgericht in seinen nicht tragenden Ausführungen angedeutet hatte.
Drei-Stufen-Test
Die Nutzung hält nach Auffassung des Senats auch dem Drei-Stufen-Test stand. Die Vervielfältigung sei ein interner technischer Vorgang; der Verein handle nicht kommerziell. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Urhebers hat der Senat verneint.
§ 60d UrhG: wissenschaftliche Forschung
Ergänzend hat der Senat die Nutzung als Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d UrhG gerechtfertigt. Schon die Erstellung des Datensatzes sei angewandte Forschung. Dass auch kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen können, ändere daran nichts, solange kein privates Unternehmen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation hat (§ 60d Abs. 2 Satz 3 UrhG). Einen solchen Einfluss sah der Senat nicht. Die Forschung kommerzieller Unternehmen selbst ist nach § 60d UrhG nicht privilegiert.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2026 unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 mündlich verhandelt. Eine Entscheidung ist in der Verhandlung nicht ergangen. Nach Berichten über die Verhandlung hat der Senat unionsrechtlichen Klärungsbedarf erkennen lassen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angedeutet. Die Vorschriften zum Text und Data Mining in §§ 44b und 60d UrhG beruhen auf Art. 3 und 4 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790; über deren Auslegung entscheidet letztverbindlich der EuGH.
Nach diesen Berichten stehen insbesondere zwei Fragen im Raum: ob der automatisierte Abgleich von Bildern mit den von Menschen verfassten Beschreibungen als Text und Data Mining einzuordnen ist, und ob das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Verbindungen von LAION zu kommerziellen KI-Unternehmen einen zu großzügigen Maßstab angelegt hat. Hinzu kommen die Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit eines Nutzungsvorbehalts. Ob und mit welchen Fragen der Bundesgerichtshof vorlegt, steht noch nicht fest.
Abgrenzung zu GEMA ./. OpenAI
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) entschieden, dass die Memorisierung von Liedtexten in Sprachmodellen und deren Ausgabe Urheberrechte verletzen und § 44b UrhG dies nicht deckt. Die Entscheidungen widersprechen sich nicht zwingend: Das OLG Hamburg hatte über die Erstellung eines Datensatzes aus Links durch einen gemeinnützigen Verein zu entscheiden, das LG München I über den Zustand eines trainierten kommerziellen Modells und dessen Ausgaben. Näheres in unserem Beitrag LG München I: GEMA gewinnt gegen OpenAI.
Folgen für Trainingsdaten
Für Unternehmen, die Trainingsdaten erheben oder nutzen
- Dokumentieren Sie für jede Datenquelle Zeitpunkt der Erhebung, rechtmäßigen Zugang und die Prüfung auf Nutzungsvorbehalte. Die Beweislast für das Fehlen eines Vorbehalts liegt grundsätzlich beim Nutzer.
- Werten Sie maschinenlesbare Vorbehalte nach dem aktuellen Stand der Technik aus, etwa robots.txt-Einträge, Metadaten und Protokolle wie das TDM Reservation Protocol. Was heute technisch erkennbar ist, kann künftig als maschinenlesbar gelten.
- Berufen Sie sich als Unternehmen nicht auf § 60d UrhG: Die Forschungsschranke privilegiert nur nicht kommerzielle Forschungsorganisationen und Einrichtungen ohne bestimmenden Einfluss privater Unternehmen.
- Trennen Sie Datenerhebung, Training und Betrieb in der rechtlichen Bewertung. Die Schranken decken die Erhebung; sie decken nach dem Urteil des LG München I nicht die Memorisierung im Modell.
- Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie ermitteln und einhalten, auch mit modernsten Technologien.
Für Rechteinhaber
- Erklären Sie Nutzungsvorbehalte nicht nur in AGB oder Impressum, sondern zusätzlich in einer technisch auswertbaren Form.
- Prüfen Sie, ob Agenturen und Plattformen, über die Sie Werke vertreiben, Vorbehalte in maschinenlesbarer Form erklären, und regeln Sie dies vertraglich.
- Sichern Sie Nachweise darüber, ab wann und in welcher Form ein Vorbehalt erklärt war.
So unterstützen wir Sie
- Rechtliche Prüfung von Trainingsdatenquellen und Erhebungsprozessen nach §§ 44b, 60d UrhG
- Gestaltung und technische Umsetzung von Nutzungsvorbehalten gemeinsam mit unserem technisch ausgebildeten Team
- Urheberrechtsstrategien für Anbieter von KI-Modellen nach Art. 53 KI-VO
- Vertragsgestaltung für Datenlizenzen und Datenbeschaffung (Vertragsgestaltung)
- Vertretung in urheberrechtlichen Streitigkeiten um Trainingsdaten
Häufige Fragen
Darf ein Unternehmen nach dem Urteil frei im Internet verfügbare Bilder für KI-Training herunterladen?
Nicht ohne Prüfung. § 44b UrhG setzt einen rechtmäßigen Zugang voraus und greift nicht, wenn der Rechteinhaber einen wirksamen maschinenlesbaren Vorbehalt erklärt hat. Das OLG Hamburg hat zudem offen gelassen, ob das Training selbst von der Schranke erfasst ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Reicht ein Verbot in den Nutzungsbedingungen einer Website aus?
Nach dem OLG Hamburg ist ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt nicht ausgeschlossen, der Rechteinhaber muss aber darlegen, dass er zum Zeitpunkt der Nutzung automatisiert erkannt werden konnte. Rechteinhaber sollten deshalb zusätzlich technische Formate verwenden.
Wann entscheidet der Bundesgerichtshof?
Die mündliche Verhandlung fand am 3. September 2026 statt. Legt der Bundesgerichtshof dem EuGH vor, wird das Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt.
Weiterführende Themen
- Urheberrecht und KI
- KI und geistiges Eigentum
- KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)
- Generative KI
- KI-Due-Diligence bei M&A
- Glossar KI-Recht
Quelle
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. 5 U 104/24 (Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 27. September 2024, Az. 310 O 227/23); Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2025. Bundesgerichtshof, Az. I ZR 281/25, mündliche Verhandlung am 3. September 2026.
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