Branchen

Der Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz ist branchenübergreifend, seine Anwendung ist es nicht. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 knüpft an Einsatzzwecke und Produkte an, und in jeder Branche treffen ihre Pflichten auf ein eigenes Fachrecht, eigene Aufsichtsbehörden und eigene Haftungsrisiken. Auf den folgenden Seiten zeigen wir für einzelne Branchen, welche Regeln für Anbieter und Anwender von KI-Systemen gelten und wo in der Praxis die typischen Schwierigkeiten liegen.

Warum die Branche über die Pflichten entscheidet

Ob ein KI-System als Hochrisiko-System gilt, hängt nach Art. 6 KI-VO entweder davon ab, ob es Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I ist (etwa einer Maschine oder eines Medizinprodukts), oder davon, ob es in einem der Einsatzbereiche des Anhangs III verwendet wird, etwa bei der Personalauswahl oder der Prüfung der Kreditwürdigkeit. Seit dem Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) gelten die Hochrisiko-Pflichten für Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026 für alle Branchen.

Daneben bleiben die branchenspezifischen Regeln anwendbar: Medizinprodukterecht, Finanzaufsichtsrecht, Arbeits- und Antidiskriminierungsrecht, Produktsicherheits- und Produkthaftungsrecht, Urheber- und Medienrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt überall dort, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine belastbare Bewertung setzt deshalb voraus, beide Ebenen zusammenzuführen. Einen Überblick über die Fristen finden Sie unter AI-Act-Fristen, die Einordnung Ihres Systems unter Risikoklassen.

Branchen im Überblick

Gesundheit und Medizinprodukte

KI-gestützte Diagnose- und Therapiesoftware ist regelmäßig ein Medizinprodukt nach MDR oder IVDR und fällt damit zugleich unter Anhang I der KI-VO. Hinzu kommen die besonderen Anforderungen an Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO und die ärztliche Schweigepflicht beim Einsatz externer KI-Dienste.

KI im Gesundheitswesen und bei Medizinprodukten

Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Kreditwürdigkeitsprüfung und Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung zählen zu den Hochrisiko-Anwendungen nach Anhang III KI-VO. Institute müssen diese Pflichten mit den Vorgaben der BaFin, mit DORA und mit den Grenzen automatisierter Entscheidungen nach Art. 22 DSGVO in Einklang bringen.

KI in Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Personalwesen und HR-Technologie

KI-Systeme für Stellenanzeigen, Bewerberauswahl, Beförderung oder Leistungsbewertung sind nach Anhang III Nr. 4 KI-VO Hochrisiko-Systeme. Anbieter von HR-Software und Arbeitgeber als Betreiber tragen dabei unterschiedliche Pflichten, die sich mit dem AGG, der DSGVO und der Mitbestimmung des Betriebsrats überschneiden.

KI im Personalwesen und HR-Technologie

Industrie und Maschinenbau

KI in Steuerungen, Robotik und Qualitätssicherung berührt die Maschinenverordnung, das Produktsicherheitsrecht und die neue Produkthaftungsrichtlinie, die Software ausdrücklich als Produkt erfasst. Für vernetzte Anlagen kommen der Data Act und der Cyber Resilience Act hinzu.

KI in Industrie und Maschinenbau

Medien, Marketing und Kreativwirtschaft

Wer KI-generierte Texte, Bilder, Audio oder Videos veröffentlicht, muss seit dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO beachten, insbesondere bei Deepfakes. Zugleich stellen sich Fragen nach Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht.

KI in Medien, Marketing und Kreativwirtschaft

Software- und KI-Anbieter

Unternehmen, die KI-Systeme oder KI-Modelle entwickeln und vertreiben, tragen als Anbieter die umfangreichsten Pflichten der KI-VO, bei Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 53 ff. KI-VO. Verträge mit Kunden und Zulieferern, Schutz des eigenen geistigen Eigentums und Haftung gehören zur selben Aufgabe.

Software- und KI-Anbieter

So unterstützen wir Sie

  • Einordnung Ihrer KI-Anwendungen nach Risikoklasse und Rolle (Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler) unter Berücksichtigung Ihres Fachrechts
  • Abgleich der KI-VO-Pflichten mit branchenspezifischen Vorgaben, etwa MDR, Finanzaufsichtsrecht oder Arbeitsrecht
  • Datenschutzrechtliche Prüfung einschließlich Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO
  • Gestaltung von Verträgen mit KI-Anbietern, Kunden und Dienstleistern
  • Aufbau einer KI-Governance, die zu Ihrer Organisation und Ihrer Aufsicht passt

Unser Team verbindet juristische Expertise mit technischem Hintergrund: Zu uns gehören Diplom-Ingenieure, Diplom-Physiker und Patentanwälte.

Häufige Fragen

Gilt die KI-Verordnung für jede Branche gleich?

Die KI-VO gilt branchenübergreifend, die konkreten Pflichten richten sich aber nach Einsatzzweck und Rolle. Ein Chatbot im Kundenservice löst vor allem Transparenzpflichten aus, ein KI-System zur Kreditwürdigkeitsprüfung oder Bewerberauswahl dagegen die Hochrisiko-Pflichten.

Welche Behörde ist in Deutschland zuständig?

Nach dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), in Kraft seit 29. Juli 2026, ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde. Für den Finanzsektor ist die BaFin zuständig. Branchenspezifische Behörden, etwa im Medizinprodukterecht, bleiben für ihr Fachrecht zuständig.

Meine Branche ist nicht aufgeführt. Gelten trotzdem Pflichten?

Ja. Die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO, die Verbote nach Art. 5 KI-VO und die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gelten unabhängig von der Branche. Eine erste Orientierung bietet unser AI-Act-Quick-Check.

Weiterführende Themen

Welche Regeln gelten für KI in Ihrer Branche?

Wir ordnen Ihre KI-Anwendungen ein und zeigen Ihnen, welche Pflichten aus KI-VO und Fachrecht für Sie bestehen.

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