Risikoklassen der KI-Verordnung

Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je größer das Risiko eines KI-Systems für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte, desto strenger die Anforderungen. Für Unternehmen ist die Einordnung jedes eingesetzten oder angebotenen Systems der zweite Prüfschritt nach der Rollenbestimmung. Diese Seite erläutert die Risikoklassen, die Abgrenzungsfragen in der Praxis und die Dokumentation der Klassifizierung.

Das Stufenmodell im Überblick

KategorieRechtsgrundlageRechtsfolgeGeltung
Verbotene PraktikenArt. 5 KI-VOInverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung untersagtseit 2. Februar 2025; neues Verbot ab 2. Dezember 2026
Hochrisiko-SystemeArt. 6 i. V. m. Anhang I und III KI-VOumfangreiche Anforderungen an Anbieter und Betreiber (Art. 8–27)Anhang III ab 2. Dezember 2027; Anhang I ab 2. August 2028
Systeme mit TransparenzpflichtenArt. 50 KI-VOHinweis-, Markierungs- und Offenlegungspflichtenseit 2. August 2026
Minimales Risiko–keine spezifischen Pflichten außer Art. 4 und Art. 5 KI-VOArt. 4 seit 2. Februar 2025
KI-Modelle mit allgemeinem VerwendungszweckArt. 51–56 KI-VOPflichten für Modellanbieter; strengere Pflichten bei systemischem Risikoseit 2. August 2025; Bestandsmodelle ab 2. August 2027

Die Kategorien sind nicht strikt getrennt. Ein Hochrisiko-System kann zugleich Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO auslösen, etwa ein Chatbot, der Bewerbungen vorsortiert. Die Fristen beruhen auf dem Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744); Einzelheiten unter AI-Act-Fristen und Digital Omnibus.

Verbotene Praktiken

Art. 5 KI-VO untersagt KI-Anwendungen, deren Risiken der Gesetzgeber als unannehmbar einstuft. Dazu gehören manipulative oder täuschende Techniken, die Ausnutzung von Schwächen schutzbedürftiger Personen, Social Scoring, die Vorhersage von Straftaten allein auf Grundlage von Profiling, das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern zum Aufbau von Datenbanken, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, bestimmte biometrische Kategorisierungen und die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken in öffentlich zugänglichen Räumen. Ab dem 2. Dezember 2026 kommt das Verbot von Systemen zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Bilder und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs hinzu. Für Unternehmen besonders relevant ist das Verbot der Emotionserkennung gegenüber Beschäftigten. Ausführlich: Verbotene KI-Praktiken nach Art. 5.

Hochrisiko-KI-Systeme

Anhang I: KI in regulierten Produkten

Nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO ist ein KI-System hochriskant, wenn es selbst ein Produkt oder Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das unter die in Anhang I genannten Harmonisierungsvorschriften fällt, und dieses Produkt einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. Erfasst sind etwa Maschinen, Spielzeug, Aufzüge, Funkanlagen, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Die KI-Anforderungen werden in die bestehende Konformitätsbewertung nach dem jeweiligen Produktrecht integriert. Sie gelten ab dem 2. August 2028.

Anhang III: eigenständige Hochrisiko-Systeme

Nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO sind außerdem die in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle hochriskant. Die Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027. Anhang III umfasst acht Bereiche:

  • Biometrie, soweit nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig (z. B. biometrische Fernidentifizierung, Emotionserkennung außerhalb der Verbote)
  • kritische Infrastruktur (Sicherheitsbauteile in Verkehr, Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung, digitale Infrastruktur)
  • allgemeine und berufliche Bildung (Zugang, Bewertung von Lernergebnissen, Prüfungsaufsicht)
  • Beschäftigung und Personalmanagement (Stellenanzeigen gezielt schalten, Bewerbungen sichten und bewerten, Entscheidungen über Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung, Leistungs- und Verhaltensüberwachung)
  • Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten (Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung, Sozialleistungen, Notrufe)
  • Strafverfolgung
  • Migration, Asyl und Grenzkontrolle
  • Rechtspflege und demokratische Prozesse

Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO

Ein System, das unter Anhang III fällt, ist ausnahmsweise nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt und die Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. Das setzt voraus, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Das System führt eine eng gefasste Verfahrensaufgabe aus (z. B. Umwandlung unstrukturierter Daten in strukturierte Daten, Dublettenerkennung).
  • Es verbessert das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit (z. B. sprachliche Glättung eines bereits verfassten Gutachtens).
  • Es erkennt Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern, ohne die menschliche Bewertung ohne angemessene Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen.
  • Es führt eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung aus, die für die Anhang-III-Zwecke relevant ist.

Die Ausnahme greift nie, wenn das System Profiling natürlicher Personen vornimmt. Ein Anbieter, der sich auf die Ausnahme beruft, muss seine Bewertung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren, das System registrieren (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 KI-VO) und die Dokumentation der Behörde auf Verlangen vorlegen.

Praxishinweis: Eine KI, die Bewerbungen nach Kriterien sortiert oder bewertet, betreibt regelmäßig Profiling und kann sich deshalb nicht auf Art. 6 Abs. 3 KI-VO berufen. Ein Tool, das lediglich Lebensläufe in ein einheitliches Format überträgt, kann dagegen unter die Ausnahme fallen.

Einzelheiten zu den Anforderungen finden Sie unter Hochrisiko-KI.

Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO

Unabhängig von der Hochrisiko-Einstufung gelten seit dem 2. August 2026 Transparenzpflichten für bestimmte Funktionen:

  • Anbieter von Systemen, die mit Menschen interagieren, müssen sicherstellen, dass Personen erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren, sofern das nicht offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1).
  • Anbieter generativer Systeme müssen Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren (Art. 50 Abs. 2); für Bestandssysteme gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.
  • Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen betroffene Personen informieren (Art. 50 Abs. 3).
  • Betreiber müssen Deepfakes offenlegen sowie KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, es sei denn, der Text wurde menschlich überprüft und eine Person trägt die redaktionelle Verantwortung (Art. 50 Abs. 4).

Mehr dazu unter Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte.

Minimales Risiko

Die große Mehrheit der Unternehmensanwendungen fällt in keine der genannten Kategorien: Spamfilter, Übersetzungshilfen, Prognosen für Lagerbestände, Programmierassistenten oder Suchfunktionen. Hier gelten aus der KI-Verordnung nur Art. 4 (Förderung der KI-Kompetenz) und die Verbote des Art. 5. Andere Rechtsgebiete bleiben anwendbar, insbesondere DSGVO, Urheber-, Arbeits- und Geheimnisschutzrecht. Freiwillige Verhaltenskodizes nach Art. 95 KI-VO sind möglich.

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck als eigene Kategorie

GPAI-Modelle sind keine KI-Systeme, sondern deren Grundlage. Ihre Anbieter müssen nach Art. 53 KI-VO technische Dokumentation erstellen, nachgelagerten Anbietern Informationen bereitstellen, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts einschließlich der Vorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie (§ 44b Abs. 3 UrhG) verfolgen und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen. Modelle mit systemischem Risiko (Art. 51 KI-VO; Vermutung ab einem Trainingsaufwand von mehr als 1025 Gleitkommaoperationen) unterliegen zusätzlich Pflichten zu Modellbewertung, Risikominderung, Vorfallmeldung und Cybersicherheit (Art. 55 KI-VO). Ein System, das auf einem GPAI-Modell aufbaut, wird eigenständig nach den oben genannten Kategorien eingeordnet. Ausführlich: GPAI-Modelle.

Beispiele aus dem Unternehmensalltag

AnwendungEinordnungHinweis
Kamerasystem, das die Stimmung von Callcenter-Beschäftigten auswertetverboten (Art. 5 Abs. 1 lit. f)Ausnahme nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen
KI-gestützte Vorauswahl von BewerbungenHochrisiko (Anhang III Nr. 4)zusätzlich Art. 22 DSGVO und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Kreditscoring für VerbraucherHochrisiko (Anhang III Nr. 5 lit. b)Ausnahme für Betrugserkennung
Risiko- und Preisbewertung in der Kranken- oder LebensversicherungHochrisiko (Anhang III Nr. 5 lit. c)Aufsicht durch die BaFin
Sicherheitsfunktion einer Maschine mit KI-BilderkennungHochrisiko (Anhang I)Konformitätsbewertung nach Maschinenrecht
Kundenservice-ChatbotTransparenzpflicht (Art. 50 Abs. 1)Hinweis zu Beginn der Interaktion
Bildgenerator für MarketingmaterialTransparenzpflicht (Art. 50 Abs. 2, 4)Markierung durch Anbieter, Offenlegung bei Deepfakes durch Betreiber
Übersetzungssoftware, Rechtschreibprüfungminimales RisikoDatenschutz und Vertraulichkeit beachten

Klassifizierung dokumentieren

Die Behörden werden nicht nur prüfen, ob Sie die Pflichten einer Risikoklasse erfüllen, sondern auch, wie Sie zur Einordnung gekommen sind. Eine nachvollziehbare Dokumentation je System sollte enthalten:

  1. Beschreibung des Systems, des Anbieters, der Version und der Zweckbestimmung
  2. Ihre Rolle (Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler)
  3. Prüfung der Verbote nach Art. 5 KI-VO mit Ergebnis
  4. Prüfung von Anhang I und Anhang III; bei Berufung auf Art. 6 Abs. 3 KI-VO die konkrete Bedingung und die Begründung, warum kein Profiling vorliegt
  5. Prüfung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO
  6. Datum, verantwortliche Person, Anlass für eine erneute Prüfung (neue Version, neuer Einsatzzweck, neue Datenquellen)

Die Dokumentation gehört in Ihr KI-Inventar und lässt sich mit der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO verzahnen.

Häufige Fehler bei der Einordnung

  • Die Einordnung erfolgt nach der Technologie statt nach dem konkreten Einsatzzweck. Dasselbe Sprachmodell kann im Marketing minimales Risiko, im Recruiting Hochrisiko bedeuten.
  • Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO wird ohne Dokumentation und trotz Profiling in Anspruch genommen.
  • Transparenzpflichten werden übersehen, weil das System nicht hochriskant ist.
  • Die Einordnung wird nach Updates oder Funktionserweiterungen nicht wiederholt.

So unterstützen wir Sie

  • Risikoklassifizierung Ihrer KI-Systeme mit schriftlicher, behördenfester Begründung
  • Prüfung der Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO und Begleitung der Registrierung
  • Gap-Analyse der Hochrisiko-Anforderungen und Umsetzungsplanung bis 2027/2028
  • Verzahnung mit Datenschutz-Folgenabschätzung, Betriebsvereinbarungen und Lieferantenverträgen
  • Technische Einschätzung durch Kolleginnen und Kollegen mit ingenieur- und naturwissenschaftlichem Hintergrund

Häufige Fragen

Wer entscheidet über die Risikoklasse eines Systems?

Zunächst der Anbieter; er muss die Einordnung vornehmen und dokumentieren. Betreiber sollten die Einordnung für ihren konkreten Einsatzzweck selbst nachvollziehen, weil eine abweichende Verwendung sie nach Art. 25 KI-VO zum Anbieter machen kann. Die Marktüberwachungsbehörde, in Deutschland die Bundesnetzagentur, kann die Einordnung überprüfen.

Kann ein System seine Risikoklasse wechseln?

Ja. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung. Wird ein bisher unkritisches System für einen Zweck nach Anhang III eingesetzt, wird es hochriskant. Die Kommission kann Anhang III zudem durch delegierte Rechtsakte ändern (Art. 7 KI-VO).

Sind Hochrisiko-Systeme bis Dezember 2027 unreguliert?

Nein. Verbote, Art. 4 und Art. 50 KI-VO gelten bereits. Zudem bleiben DSGVO, Antidiskriminierungsrecht (AGG), Produktsicherheits- und Haftungsrecht anwendbar.

Fällt ein internes Tool, das nur Mitarbeitende nutzen, unter die Hochrisiko-Regeln?

Ja, wenn es für einen Zweck nach Anhang III eingesetzt wird, etwa zur Leistungsbewertung von Beschäftigten. Die Inbetriebnahme für den eigenen Gebrauch genügt.

Weiterführende Themen

In welche Risikoklasse fallen Ihre KI-Systeme?

Wir ordnen Ihre Anwendungen ein und dokumentieren das Ergebnis so, dass Sie es gegenüber Aufsicht, Betriebsrat und Kunden vertreten können.

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