Deepfakes und Persönlichkeitsrecht

Mit KI lassen sich Gesichter, Stimmen und ganze Videosequenzen täuschend echt erzeugen. Das berührt das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Menschen und schafft Pflichten für Unternehmen, die synthetische Inhalte erstellen oder verbreiten. Diese Seite richtet sich an Betroffene, an Unternehmen, die mit KI-Avataren und synthetischen Stimmen werben, und an Plattformbetreiber.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, zivilrechtlich geschützt als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Es umfasst das Recht, selbst darüber zu bestimmen, wie man in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Deepfakes greifen hier besonders intensiv ein, weil sie einer Person Handlungen oder Äußerungen zuschreiben, die nie stattgefunden haben. Rechtlich wirken sie wie unwahre Tatsachenbehauptungen oder erfundene Zitate, die regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Neben den ideellen Bestandteilen schützt das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Interessen. Wer Bild, Name oder Stimme einer bekannten Person ungefragt für Werbung nutzt, greift in deren Recht ein, über die kommerzielle Verwertung ihrer Persönlichkeit zu entscheiden.

Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis ist jede erkennbare Darstellung einer Person, unabhängig von der Technik. Auch ein KI-generiertes Bild oder Video ist ein Bildnis, wenn die Person erkennbar ist.

Die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG, etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, greifen bei Deepfakes nur selten. Sie setzen eine Abwägung voraus (§ 23 Abs. 2 KUG), und an der Verbreitung einer erfundenen Szene besteht regelmäßig kein berechtigtes Informationsinteresse. Für Satire und Kunst gelten eigene Maßstäbe: Entscheidend ist, ob für den Betrachter erkennbar bleibt, dass es sich nicht um eine reale Aufnahme handelt.

Stimme und Stilimitation

Die Stimme ist als Persönlichkeitsmerkmal geschützt. Eine geklonte Stimme, die erkennbar einer bestimmten Person zugeordnet wird, darf ohne Einwilligung nicht für Werbung oder Aussagen verwendet werden, die diese Person nie getätigt hat. Auch Sprecher und Synchronschauspieler haben insoweit Ansprüche, wenn ihre Stimme zum Training eines Klonmodells oder zur Erzeugung neuer Aufnahmen verwendet wird. Daneben kommen Leistungsschutzrechte ausübender Künstler (§§ 73 ff. UrhG) in Betracht, wenn bestehende Aufnahmen verwendet werden.

Schwieriger ist die reine Stilimitation: Ein Stil, eine Stimmfarbe oder eine Bildsprache als solche ist weder urheberrechtlich noch persönlichkeitsrechtlich geschützt. Die Grenze ist überschritten, wenn der Eindruck entsteht, eine bestimmte Person habe selbst mitgewirkt oder werbe für ein Produkt. Dann kommen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung in Betracht. Mehr dazu unter Rechte an Prompts und KI-Ergebnissen.

Pflichten nach der KI-Verordnung

Kennzeichnung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO. Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht auf eine Offenlegung, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Anbieter generativer Systeme müssen zudem sicherstellen, dass Ausgaben in maschinenlesbarem Format markiert und als künstlich erzeugt erkennbar sind (Art. 50 Abs. 2 KI-VO). Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Der freiwillige Code of Practice zur Markierung und Kennzeichnung, den die Kommission am 10. Juni 2026 veröffentlicht hat, sieht eine mehrschichtige Markierung und ein gemeinsames EU-Symbol vor. Einzelheiten unter Kennzeichnungspflicht.

Neues Verbot ab 2. Dezember 2026

Mit dem Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) wurde der Katalog verbotener Praktiken erweitert. Ab dem 2. Dezember 2026 sind KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Bilder („Nudification“) und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs verboten. Verstöße gegen Verbote sind mit Bußgeldern bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bedroht (Art. 99 KI-VO). Siehe Verbotene KI-Praktiken.

Hinweis: Die Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO macht einen rechtswidrigen Deepfake nicht rechtmäßig. Sie ist eine zusätzliche Pflicht. Ob die Darstellung einer realen Person zulässig ist, richtet sich weiterhin nach Persönlichkeitsrecht und KUG.

Strafrechtliche Aspekte

Deepfakes können bereits nach geltendem Recht Straftatbestände erfüllen, etwa die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB), die Verbreitung pornografischer Inhalte oder Betrug, wenn eine geklonte Stimme zur Täuschung eingesetzt wird. Die Bundesregierung hat am 7. Oktober 2026 den Entwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt beschlossen. Er sieht unter anderem neue Straftatbestände für sexualisierte und ehrverletzende Deepfakes vor; bereits der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums enthielt dafür einen neuen § 201b StGB. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen.

Ansprüche Betroffener

AnspruchGrundlageZiel
Unterlassung§§ 823, 1004 BGB analog, § 22 KUGWeitere Verbreitung verhindern, auch im Eilverfahren
Löschung und Beseitigung§§ 823, 1004 BGB analog; Art. 17 DSGVOEntfernung aus Plattformen, Suchmaschinen und Archiven
Geldentschädigung§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GGAusgleich bei schwerwiegender Verletzung, die nicht anders ausgeglichen werden kann
Schadensersatz / Lizenzanalogie§§ 823, 812 BGBFiktive Lizenzgebühr bei kommerzieller Nutzung von Bild oder Stimme
Auskunft§ 242 BGB, Art. 15 DSGVOErmittlung von Herkunft, Verbreitungsumfang und Verantwortlichen

Verbreitet ein Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber Deepfakes Dritter, haftet er nach Kenntnis und Hinweis. Für Online-Plattformen sieht der Digital Services Act (DSA) ein Melde- und Abhilfeverfahren vor (Art. 16 DSA): Betroffene können rechtswidrige Inhalte melden; die Plattform muss die Meldung zügig bearbeiten und ihre Entscheidung begründen (Art. 17 DSA). Gegen die Entscheidung stehen interne Beschwerden und außergerichtliche Streitbeilegung offen (Art. 20, 21 DSA). Eine präzise Meldung mit URL und Begründung der Rechtswidrigkeit erhöht die Erfolgsaussichten und ist Voraussetzung für die spätere Haftung des Anbieters.

KI-Suchübersichten und falsche Tatsachenbehauptungen

Persönlichkeitsrechtsverletzungen entstehen nicht nur durch Bilder und Stimmen. KI-Antworten in Suchmaschinen können falsche Tatsachen über Personen und Unternehmen verbreiten. Zwei Entscheidungen im Eilverfahren zeigen die Richtung:

  • LG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2025, Az. 324 O 404/25: Das Gericht untersagte im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Verbreitung unwahrer Aussagen in einer KI-Übersicht einer Suchmaschine. Die Aussagen wurden dem Suchmaschinenbetreiber als eigene zugerechnet; Prüfpflichten entstehen nach einem konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung.
  • LG Aachen, Beschluss vom 24. September 2026, Az. 8 O 268/26: Der KI-Modus einer Suchmaschine hatte einem Arzt fälschlich Straftaten und eine darauf beruhende Kündigung zugeschrieben. Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung, nachdem der Anbieter trotz Beanstandung und Abmahnung nicht reagiert hatte.

Beide Entscheidungen sind im Eilverfahren ergangen. Für Betroffene zeigen sie: Eine dokumentierte, konkrete Beanstandung beim Anbieter ist der erste Schritt.

Vorgehen für Betroffene

  1. Beweise sichern: Screenshots mit URL, Datum und Uhrzeit, Bildschirmaufzeichnung, bei Suchmaschinen die verwendete Suchanfrage.
  2. Verbreitungsweg ermitteln: Ursprungsquelle, Plattformen, Messenger, Suchmaschinen.
  3. Meldungen nach Art. 16 DSA bei den Plattformen einreichen und Rechtsverletzung konkret begründen.
  4. Abmahnung an bekannte Verantwortliche mit Unterlassungserklärung.
  5. Bei Untätigkeit einstweilige Verfügung beantragen; die Dringlichkeit verlangt zügiges Handeln.
  6. Strafanzeige prüfen, insbesondere bei sexualisierten oder betrügerischen Deepfakes.

Vorgehen für Unternehmen: Werbung mit KI-Avataren und synthetischen Stimmen

Unternehmen setzen zunehmend KI-Avatare, digitale Zwillinge von Mitarbeitenden und geklonte Stimmen ein. Rechtssicher wird das nur mit sauberer Grundlage:

  • Einwilligung: Schriftlich, für konkrete Zwecke, Medien, Dauer und Gebiet. Die Einwilligung nach § 22 KUG und, soweit biometrische Daten verarbeitet werden, nach Art. 9 DSGVO sollte getrennt dokumentiert sein.
  • Beschäftigte: Im Arbeitsverhältnis ist die Freiwilligkeit besonders zu prüfen (§ 26 BDSG). Regeln Sie, was mit dem Avatar nach Ende des Arbeitsverhältnisses geschieht. Siehe KI im Arbeitsverhältnis.
  • Widerruf: Planen Sie, wie Inhalte nach einem Widerruf aus laufenden Kampagnen entfernt werden.
  • Vergütung und Rechte: Bei Sprechern und Models die Nutzung für Training und synthetische Neuerzeugung ausdrücklich vereinbaren und vergüten.
  • Kennzeichnung: Deepfakes realer Personen nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO offenlegen; irreführende Werbung vermeiden (§ 5 UWG).
  • Tools und Anbieter: Lizenzbedingungen der Avatar- und Voice-Plattform prüfen, insbesondere Rechte an den erzeugten Modellen und Daten.

Typischer Fehler: Ein Unternehmen nutzt ein Foto aus dem Mitarbeiterprofil, um daraus einen sprechenden Avatar zu erzeugen, gestützt auf eine alte Einwilligung für die Website. Diese Einwilligung deckt die neue Nutzung nicht.

So unterstützen wir Sie

  • Durchsetzung von Unterlassungs-, Löschungs- und Entschädigungsansprüchen, auch im Eilverfahren
  • Meldungen nach DSA und Vorgehen gegen Plattformen und Suchmaschinen
  • Gestaltung von Einwilligungen und Verträgen für KI-Avatare, Stimmklone und digitale Zwillinge
  • Prüfung von Werbekampagnen auf Persönlichkeitsrecht, KUG, UWG und Kennzeichnungspflichten
  • Interne Richtlinien für den Einsatz generativer KI in Marketing und Kommunikation

Häufige Fragen

Ist ein Deepfake erlaubt, wenn er gekennzeichnet ist?

Nein, nicht allein deshalb. Die Kennzeichnung erfüllt die Transparenzpflicht der KI-Verordnung. Ob die Darstellung einer realen Person zulässig ist, richtet sich nach Persönlichkeitsrecht und KUG.

Darf ich die Stimme eines bekannten Sprechers nachbilden lassen?

Nur mit dessen Einwilligung, wenn die Stimme erkennbar ihm zugeordnet wird. Eine bloß ähnliche Stimmfarbe ohne Zuordnung zu einer bestimmten Person ist grundsätzlich zulässig, solange kein irreführender Eindruck entsteht.

Wie schnell muss ich gegen einen Deepfake vorgehen?

Für eine einstweilige Verfügung verlangen die Gerichte zügiges Handeln nach Kenntnis. Viele Gerichte sehen die Dringlichkeit nach etwa einem Monat als gefährdet an.

Haftet ein Suchmaschinenbetreiber für falsche KI-Antworten?

Nach den Eilentscheidungen des LG Hamburg und des LG Aachen kann der Anbieter jedenfalls nach einem konkreten Hinweis auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.

Weiterführende Themen

Sind Sie von einem Deepfake betroffen oder planen Sie Werbung mit KI-Avataren?

Wir setzen Ihre Rechte durch und sichern Ihre Kampagnen rechtlich ab.

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