Maschinenbauer und Anlagenhersteller setzen KI für Qualitätsprüfung, vorausschauende Wartung, Robotik und autonome Steuerung ein. Damit treffen Produktsicherheitsrecht, KI-Verordnung, Datenrecht und Cybersicherheitsrecht in einem Produkt zusammen. Diese Seite richtet sich an Geschäftsführungen, Produktverantwortliche und Konstruktionsabteilungen, die KI-Funktionen in Maschinen entwickeln, zukaufen oder in Bestandsanlagen nachrüsten.
Die neue Maschinenverordnung
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt ab 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Als Verordnung gilt sie unmittelbar, ein deutsches Umsetzungsgesetz für die Anforderungen selbst ist nicht erforderlich. Für KI ist sie in drei Punkten wichtig:
- Sicherheitsbauteile mit selbstlernendem Verhalten: Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die maschinelles Lernen nutzen, und Maschinen, in die solche Systeme eingebettet sind, gehören zu den Produkten mit hohem Risiko nach Anhang I Teil A. Für sie ist eine Konformitätsbewertung unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle erforderlich; eine reine Selbstbewertung genügt nicht.
- Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen: Anhang III verlangt unter anderem, dass sich Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten nicht über die vom Hersteller festgelegten Grenzen hinaus verändern, dass Daten zu sicherheitsrelevanten Entscheidungen aufgezeichnet werden und dass ein Eingriff durch den Menschen jederzeit möglich bleibt.
- Schutz gegen Manipulation: Steuerungen müssen gegen absichtliche oder unbeabsichtigte Verfälschung geschützt sein. Hier überschneidet sich die Maschinenverordnung mit dem Cyber Resilience Act.
Wer eine Bestandsanlage durch eine KI-Funktion wesentlich verändert, kann nach Art. 18 der Maschinenverordnung selbst als Hersteller gelten und muss dann ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Bei Retrofit-Projekten ist deshalb vor Vertragsschluss zu klären, wer diese Rolle übernimmt.
KI-Verordnung: KI als Sicherheitsbauteil
Nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO ist ein KI-System hochriskant, wenn es Sicherheitsbauteil eines Produkts ist, das unter die Harmonisierungsvorschriften des Anhangs I fällt, und dieses Produkt einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. Maschinen gehören zu diesen Produkten. Die Pflichten für Systeme nach Anhang I gelten nach dem Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) ab 2. August 2028.
Für Maschinen hat der Omnibus zusätzlich einen sektoralen Weg gewählt: Die Maschinenverordnung wurde in Anhang I der KI-VO von Abschnitt A nach Abschnitt B verschoben. Die technischen Anforderungen an Hochrisiko-KI in Maschinen sollen per delegiertem Rechtsakt in die Maschinenverordnung selbst aufgenommen werden und ab 2. August 2028 gelten. Bis harmonisierte Normen vorliegen, können Hersteller die Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen zur KI-VO in Anspruch nehmen. Ziel ist ein einziges Konformitätsbewertungsverfahren statt zweier paralleler Verfahren. Der Inhalt des delegierten Rechtsakts steht noch nicht fest; die Produktplanung sollte daher die Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 KI-VO, insbesondere Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung und menschliche Aufsicht, bereits heute berücksichtigen.
KI-Anwendungen, die nicht Sicherheitsbauteil sind, etwa ein Assistenzsystem zur Ersatzteilbestellung, fallen nicht unter diese Hochrisiko-Kategorie. Für sie gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, wenn Bediener mit einem Chatbot interagieren, und die allgemeine Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO.
Fristen im Überblick
| Regelwerk | Stichtag | Bedeutung für Maschinenbauer |
|---|---|---|
| Data Act (VO (EU) 2023/2854) | seit 12. September 2025; Access by Design seit 12. September 2026 | Zugang der Nutzer zu Produktdaten, Datenzugang bereits im Design neuer vernetzter Produkte |
| Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847) | Meldepflichten seit 11. September 2026; übrige Pflichten ab 11. Dezember 2027 | Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen; Security by Design für Produkte mit digitalen Elementen |
| Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 | Umsetzungsfrist 9. Dezember 2026 | Software und KI als Produkt; Haftung auch für fehlende Sicherheitsupdates |
| Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 | 20. Januar 2027 | Neue Anforderungen an selbstlernende Sicherheitsbauteile |
| KI-VO Anhang I / delegierter Rechtsakt zur Maschinenverordnung | 2. August 2028 | Hochrisiko-Anforderungen an KI als Sicherheitsbauteil |
Data Act bei vernetzten Maschinen
Der Data Act gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste. Nutzer einer Maschine, also häufig Ihre Kunden, haben nach Art. 4 Data Act Anspruch auf Zugang zu den Produkt- und Dienstdaten und können verlangen, dass diese an Dritte, etwa einen unabhängigen Wartungsdienstleister, weitergegeben werden (Art. 5). Seit 12. September 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte Produkte so gestaltet sein, dass diese Daten standardmäßig einfach und sicher zugänglich sind.
Für KI-Geschäftsmodelle hat das Folgen: Hersteller, die Betriebsdaten für das Training eigener Modelle zur Zustandsüberwachung nutzen wollen, benötigen dafür nach Art. 4 Abs. 13 Data Act einen Vertrag mit dem Nutzer. Geschäftsgeheimnisse dürfen nur unter den Voraussetzungen der Art. 4 Abs. 6 bis 8 Data Act zurückgehalten werden. Missbräuchliche Klauseln in Datenverträgen mit Unternehmen sind nach Art. 13 Data Act unwirksam.
Typische Fehler
- Kaufverträge regeln Hardware und Gewährleistung, aber nicht die Nutzung der Maschinendaten.
- Trainingsdaten aus Kundenanlagen werden ohne vertragliche Grundlage in zentrale Modelle übernommen.
- Steuerungsparameter und Algorithmen werden nicht als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet und geschützt, sodass eine Verweigerung der Herausgabe später schwer zu begründen ist.
Cyber Resilience Act
Maschinensteuerungen, Edge-Geräte und Software mit Netzwerkverbindung sind Produkte mit digitalen Elementen. Seit 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle über die von ENISA betriebene Meldeplattform melden. Ab 11. Dezember 2027 gelten die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, das Schwachstellenmanagement über den Supportzeitraum und die Konformitätsbewertung. KI-Komponenten sind Teil dieser Bewertung; Angriffe auf Modelle, etwa durch manipulierte Eingaben oder vergiftete Trainingsdaten, gehören in die Risikobewertung. Mehr dazu unter NIS2 und Cyber Resilience Act.
Produkthaftung für KI in Maschinen
Die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 stellt klar, dass Software einschließlich KI ein Produkt ist. Der Hersteller einer Maschine haftet verschuldensunabhängig auch für Fehler der integrierten KI-Komponente; daneben haftet der Hersteller der Komponente selbst. Ein Produkt kann auch dadurch fehlerhaft werden, dass es nach dem Inverkehrbringen dazulernt oder dass Sicherheitsupdates ausbleiben, solange der Hersteller die Kontrolle über das Produkt behält. Wer eine Maschine außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert, gilt als Hersteller. Das deutsche Umsetzungsgesetz hat der Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossen; die Geltung ist ab 9. Dezember 2026 vorgesehen. Einzelheiten unter Produkthaftung für Software und KI.
Praxistipp: Dokumentieren Sie den Trainingsstand, die Freigabeprüfung und die Grenzen des Lernverhaltens jeder ausgelieferten Modellversion. Diese Unterlagen benötigen Sie zugleich für die Konformitätsbewertung nach der Maschinenverordnung, für die Protokollierungspflichten der KI-VO und zur Verteidigung gegen Offenlegungsanträge im Produkthaftungsprozess.
Know-how-Schutz und Patente für KI-Verfahren
KI-Verfahren in der Industrie lassen sich auf zwei Wegen schützen, die sich ergänzen:
- Patente: Computerimplementierte Erfindungen sind nach Art. 52 EPÜ und § 1 PatG patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag leisten. Bei Industrie-KI liegt dieser regelmäßig in der Steuerung eines technischen Prozesses, etwa der Regelung einer Maschine auf Grundlage erkannter Verschleißmuster oder der Fehlererkennung in Sensordaten. Abstrakte Algorithmen ohne technische Anwendung sind nicht patentfähig.
- Geschäftsgeheimnisse: Trainingsdaten, Modellgewichte, Hyperparameter und Prozessparameter sind nach dem GeschGehG nur geschützt, wenn Sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG): Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Beschäftigten und Partnern, technische Sicherungen in der ausgelieferten Software.
Die Entscheidung zwischen Patent und Geheimhaltung hängt davon ab, ob das Verfahren am Produkt erkennbar ist. Was ein Wettbewerber durch Analyse einer gekauften Maschine ermitteln kann, ist als Geheimnis schwer zu halten; § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG erlaubt das Rückbauen eines frei erworbenen Produkts, sofern es nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Unsere Patentanwälte mit technischem Hintergrund prüfen Erfindungsmeldungen auf Patentfähigkeit; weitere Informationen unter Schutz von KI durch geistiges Eigentum.
Checkliste für KI-Projekte im Maschinenbau
- Einordnung jeder KI-Funktion: Sicherheitsbauteil oder Assistenzfunktion?
- Rollen klären: Wer ist Hersteller nach Maschinenverordnung, Anbieter nach KI-VO, Hersteller nach CRA?
- Grenzen des Lernverhaltens festlegen und technisch absichern.
- Notifizierte Stelle frühzeitig einbinden, wenn selbstlernende Sicherheitsbauteile vorgesehen sind.
- Datennutzungsverträge nach Data Act mit Kunden und Komponentenlieferanten abschließen.
- Prozess für Schwachstellenmeldungen nach CRA einrichten und testen.
- Zulieferverträge auf Regressregelungen für Produkthaftung und Mitwirkung bei der Dokumentation prüfen.
- Erfindungen vor Veröffentlichung oder Messeauftritt auf Patentfähigkeit prüfen lassen.
So unterstützen wir Sie
- Einordnung Ihrer KI-Funktionen nach Maschinenverordnung, KI-VO und CRA einschließlich Rollenanalyse
- Begleitung der Konformitätsbewertung und Aufbau der technischen Dokumentation gemeinsam mit Ihrer Entwicklung
- Gestaltung von Datennutzungs-, Liefer- und Wartungsverträgen nach dem Data Act
- Einrichtung von Melde- und Schwachstellenprozessen nach dem Cyber Resilience Act
- Überprüfung von Zuliefer- und Kundenverträgen auf Haftungs- und Regressrisiken
- Patentrecherchen, Patentanmeldungen und Schutzkonzepte für Geschäftsgeheimnisse
Häufige Fragen
Gilt die KI-Verordnung auch für KI in Bestandsmaschinen?
Die KI-VO erfasst Systeme, die nach den jeweiligen Stichtagen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Hochrisiko-Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, gelten die Pflichten nach Art. 111 Abs. 2 KI-VO grundsätzlich erst, wenn sie danach erheblich verändert werden. Ein Software-Update, das das Lernverhalten oder die Zweckbestimmung ändert, kann eine solche Veränderung sein.
Brauchen wir für eine KI-gestützte Sichtprüfung eine notifizierte Stelle?
Nur, wenn die Sichtprüfung eine Sicherheitsfunktion erfüllt, also etwa Personen im Gefahrenbereich erkennt und die Maschine stoppt, und dabei selbstlernendes Verhalten aufweist. Eine reine Qualitätsprüfung von Werkstücken ist in der Regel kein Sicherheitsbauteil. Die Abgrenzung sollte dokumentiert werden.
Dürfen wir Betriebsdaten unserer Kunden für das Training eigener Modelle nutzen?
Nach dem Data Act dürfen Dateninhaber nicht personenbezogene Produktdaten nur auf Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer verwenden (Art. 4 Abs. 13 Data Act). Enthalten die Daten personenbezogene Informationen, etwa Bedienerkennungen, brauchen Sie zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Regeln Sie die Trainingsnutzung ausdrücklich im Kauf- oder Servicevertrag.
Haften wir für Fehler einer zugekauften KI-Komponente?
Gegenüber Geschädigten haften Sie als Hersteller der Maschine verschuldensunabhängig für das gesamte Produkt, einschließlich integrierter Software. Der Komponentenhersteller haftet daneben gesamtschuldnerisch. Ihren Rückgriff sichern Sie über den Liefervertrag, insbesondere durch Mitwirkungspflichten bei Dokumentation und Updates.
Weiterführende Themen
- Branchenübersicht
- Hochrisiko-KI nach der KI-Verordnung
- AI-Act-Fristen
- Data Act
- NIS2 und Cyber Resilience Act
- Produkthaftung für Software und KI
- Schutz von KI durch geistiges Eigentum
- KI-Verträge
Planen Sie KI-Funktionen in Ihren Maschinen?
Wir klären mit Ihrer Entwicklung, welche Anforderungen gelten und wie Sie Konformität, Daten und Know-how absichern.