LG München I: GEMA gewinnt gegen OpenAI – Memorisierung von Liedtexten verletzt Urheberrecht

Landgericht München I, Urteil vom 11. November 2025 – Az. 42 O 14139/24

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der GEMA im Verfahren gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe in wesentlichen Teilen recht gegeben. Nach dem Urteil verletzen sowohl die Memorisierung von Liedtexten in den Sprachmodellen als auch deren Wiedergabe in den Antworten des Chatbots Urheberrechte. Die Entscheidung ist für Anbieter generativer KI ebenso relevant wie für Unternehmen, die solche Systeme einsetzen und KI-Ausgaben weiterverwenden.

Vorgeschichte: die Klage der GEMA

Die GEMA hatte im November 2024 Klage gegen OpenAI erhoben. Den Hintergrund der Klage und die Ziele der Verwertungsgesellschaft haben wir in unserem Beitrag Klage der GEMA gegen OpenAI dargestellt. Mit dem Urteil liegt nun die erstinstanzliche Bewertung vor; zugleich hat dieselbe Kammer im Juli 2026 im Parallelverfahren gegen den Musikgenerator Suno entschieden.

Der Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens waren die Texte von neun bekannten deutschen Liedern, darunter „Atemlos“ (Kristina Bach) und „Wie schön, dass du geboren bist“ (Rolf Zuckowski). Die GEMA machte die Ansprüche als Verwertungsgesellschaft geltend. Beklagt waren zwei Gesellschaften der OpenAI-Gruppe, die Sprachmodelle und darauf beruhende Chatbots betreiben.

Die GEMA legte dar, dass die Liedtexte im Training der Modelle GPT-4 und GPT-4o verwendet wurden und auf einfache Eingaben hin ganz oder weitgehend wortgleich ausgegeben wurden. OpenAI hielt dem im Kern entgegen, die Modelle speicherten keine Werke, sondern lediglich statistische Muster; für die Ausgaben seien die Nutzer verantwortlich, die die Prompts formulieren.

Die Kernaussagen des Urteils

Memorisierung ist eine Vervielfältigung im Modell

Die Kammer hat festgestellt, dass die Liedtexte in den Modellen memorisiert, also in den Modellparametern enthalten und reproduzierbar sind. Dass die Texte auf einfache Prompts hin wiedergegeben wurden, wertete sie als Beleg für die Speicherung; einen Zufall hielt sie angesichts von Länge und Komplexität der Texte für ausgeschlossen. Die Speicherung in den Parametern ist nach Auffassung der Kammer eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG. Auf die technische Form der Speicherung kommt es danach nicht an, solange das Werk mit technischen Hilfsmitteln wieder wahrnehmbar gemacht werden kann.

Die Ausgabe verletzt Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Auch die Wiedergabe der Liedtexte in den Antworten des Chatbots verletzt nach dem Urteil Verwertungsrechte der Urheber: das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Die schöpferischen Elemente der Texte waren in den Ausgaben wiedererkennbar.

Die Text-und-Data-Mining-Schranke greift nicht

Die Kammer hat sich ausführlich mit § 44b UrhG befasst. Die Schranke erlaubt Vervielfältigungen für das Text und Data Mining, also die automatisierte Analyse von Werken, um daraus Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Gedeckt sind nach dem Urteil die Vervielfältigungen, die beim Zusammenstellen des Trainingsdatenkorpus erforderlich sind, etwa Formatwandlungen oder Kopien im Arbeitsspeicher. Werden die Werke hingegen selbst im Modell festgehalten, dient dies nicht mehr der Gewinnung von Informationen aus den Werken; eine solche Vervielfältigung ist kein Text und Data Mining.

Eine analoge Anwendung der Schranke lehnte die Kammer ab, weil die Interessenlage nicht vergleichbar sei. Auch § 57 UrhG (unwesentliches Beiwerk) greift nicht. Eine Einwilligung der Rechteinhaber sah die Kammer ebenfalls nicht; das Training von KI-Modellen sei keine übliche Nutzungsart, mit der Rechteinhaber rechnen müssten.

OpenAI ist für die Ausgaben verantwortlich, nicht die Nutzer

Den Einwand, die Nutzer lösten die Ausgaben durch ihre Prompts aus, hat die Kammer zurückgewiesen. Verantwortlich seien die Beklagten, weil sie die Trainingsdaten ausgewählt, die Modelle trainiert und die Architektur bestimmt haben. Die Modelle bestimmten den konkreten Inhalt der Ausgabe maßgeblich; die einfachen Prompts lösten die Wiedergabe lediglich aus.

Ansprüche und abgewiesener Teil

Die Kammer hat der GEMA Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im Wesentlichen zugesprochen. Abgewiesen hat sie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die die GEMA auf die fehlerhafte Zuschreibung veränderter Liedtexte gestützt hatte. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt die Kammer nicht für geboten.

Rechtskraft und Rechtsmittel

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nach übereinstimmenden Medienberichten hat OpenAI im Dezember 2025 Berufung eingelegt. Zuständig für die Berufung gegen Urteile des Landgerichts München I ist das Oberlandesgericht München. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bleiben die Rechtsfragen damit offen.

Bezug zu GEMA ./. Suno

Mit Urteil vom 31. Juli 2026 (Az. 42 O 763/25) hat dieselbe Kammer im Verfahren der GEMA gegen den Anbieter des Musikgenerators Suno entschieden. Die Kammer hielt die streitigen Musikstücke in den Modellen v3.5 und v4 für memorisiert und reproduzierbar. Sie sah bereits im Training, das in den USA stattfand, eine Vervielfältigung, die auch nach US-Recht nicht als fair use gedeckt sei, weil die Werke in den Ausgaben wiedererkennbar waren. Die Modelle lagen auf Servern in Deutschland; die Ausgaben in Deutschland bewertete die Kammer als Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe, für die der Anbieter verantwortlich ist. Bereits das Angebot des Modells verletzt nach dieser Entscheidung das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG). § 44b UrhG rechtfertigt die Vervielfältigung im Modell auch hier nicht. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag GEMA gegen SUNO.

Beide Entscheidungen übertragen damit dieselben Maßstäbe von Sprachmodellen auf Musikgeneratoren: Entscheidend ist, ob geschützte Werke im Modell enthalten und aus ihm abrufbar sind.

Bedeutung für KI-Anbieter

Für Anbieter von KI-Modellen und KI-Anwendungen verschiebt das Urteil den Fokus vom Trainingsvorgang auf den Zustand des fertigen Modells und auf dessen Ausgaben. Daraus ergeben sich konkrete Prüfpunkte:

  • Memorisierungstests: Prüfen Sie systematisch, ob geschützte Inhalte aus dem Modell abrufbar sind, insbesondere bei kurzen, häufig im Netz verbreiteten Werken wie Liedtexten, Gedichten oder Produkttexten.
  • Ausgabefilter: Technische Filter können die Wiedergabe erkennbarer Werke verhindern. Nach dem Urteil schützt der Filter allerdings nicht vor dem Vorwurf der Vervielfältigung im Modell selbst.
  • Lizenzen: Für Repertoires mit hohem Memorisierungsrisiko kommen Lizenzvereinbarungen in Betracht; die GEMA bietet hierfür ein eigenes Lizenzmodell an.
  • Urheberrechtsstrategie: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union vorhalten und nach lit. d eine hinreichend detaillierte Übersicht über die für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen. Das Urteil zeigt, dass diese Dokumentation in Rechtsstreitigkeiten Gewicht erhält.
  • Territorialität: Wer Modelle in Deutschland bereitstellt oder auf deutschen Servern betreibt, muss mit der Anwendung des deutschen Urheberrechts rechnen, auch wenn das Training im Ausland stattfand.

Bedeutung für Unternehmen, die KI einsetzen

Die Kammer hat die Verantwortung für die Ausgaben dem Anbieter zugewiesen, nicht dem Nutzer. Für Unternehmen als Nutzer bedeutet das keine Entwarnung: Wer KI-Ausgaben übernimmt und selbst veröffentlicht, etwa in Werbung, Social-Media-Beiträgen oder Produkttexten, nimmt eigene Nutzungshandlungen vor, die urheberrechtlich gesondert zu beurteilen sind.

  • Legen Sie in Ihrer KI-Richtlinie fest, dass Ausgaben vor einer Veröffentlichung auf erkennbare Übernahmen fremder Werke geprüft werden.
  • Untersagen Sie Prompts, die gezielt auf die Wiedergabe geschützter Werke zielen, etwa vollständige Liedtexte oder Buchauszüge.
  • Prüfen Sie in Verträgen mit KI-Anbietern Freistellungen für Urheberrechtsverletzungen, Gewährleistung und Haftungsbegrenzungen.
  • Dokumentieren Sie, welches System für welche Inhalte eingesetzt wurde, um im Streitfall Ansprüche gegen den Anbieter belegen zu können.

So unterstützen wir Sie

  • Prüfung von KI-Anbieterverträgen auf Freistellungen, Haftung und Rechteeinräumung (KI-Verträge)
  • Entwicklung von Urheberrechtsstrategien und Trainingsdaten-Dokumentation nach Art. 53 KI-VO
  • Bewertung von Memorisierungs- und Ausgaberisiken gemeinsam mit unserem technisch ausgebildeten Team
  • Erstellung von KI-Richtlinien für den Umgang mit KI-Ausgaben (Entwicklung von KI-Richtlinien)
  • Vertretung von Rechteinhabern und KI-Anbietern in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen

Häufige Fragen

Ist das Training von KI-Modellen mit geschützten Werken nach dem Urteil verboten?

Nein, so weit reicht das Urteil nicht. Die Kammer hat die Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Trainingskorpus grundsätzlich der Text-und-Data-Mining-Schranke zugeordnet. Unzulässig ist nach dem Urteil, dass Werke im Modell memorisiert und aus ihm wiedergegeben werden.

Haften Unternehmen, deren Beschäftigte ChatGPT nutzen?

Für die Ausgabe selbst hat die Kammer OpenAI als verantwortlich angesehen. Übernimmt ein Unternehmen jedoch eine Ausgabe, die ein geschütztes Werk enthält, und veröffentlicht sie, ist diese eigene Nutzung gesondert zu prüfen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. OpenAI hat nach Medienberichten Berufung eingelegt; das Verfahren wird vor dem Oberlandesgericht München fortgeführt.

Weiterführende Themen

Quelle

Landgericht München I, Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24; Pressemitteilung 11/2025 des Landgerichts München I vom 11. November 2025. Landgericht München I, Urteil vom 31. Juli 2026, Az. 42 O 763/25; Pressemitteilung 16/2026 des Landgerichts München I.

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