Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte (Art. 50)

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-Verordnung. Sie betreffen nicht nur Entwickler generativer KI, sondern jedes Unternehmen, das Chatbots im Kundenservice einsetzt, Bilder oder Videos mit KI erzeugt oder KI-Texte veröffentlicht. Diese Seite erklärt, wer was kennzeichnen muss, welche Ausnahmen bestehen und wie Marketing, Presse und Kundenservice die Pflichten im Alltag umsetzen.

Wer ist verpflichtet? Anbieter und Betreiber

Art. 50 KI-VO verteilt die Pflichten nach Rollen. Anbieter gestalten ihr System so, dass Transparenz technisch möglich ist; Betreiber legen beim konkreten Einsatz offen. Viele Unternehmen sind beides, etwa wenn sie einen eigenen Chatbot auf Basis eines zugekauften Modells bauen. Zur Abgrenzung siehe Ihre Rolle nach dem AI Act.

PflichtAdressatNorm
Hinweis auf Interaktion mit einem KI-SystemAnbieterArt. 50 Abs. 1
Maschinenlesbare Markierung synthetischer Audio-, Bild-, Video- und TextinhalteAnbieterArt. 50 Abs. 2
Information über Emotionserkennung und biometrische KategorisierungBetreiberArt. 50 Abs. 3
Offenlegung von DeepfakesBetreiberArt. 50 Abs. 4 UAbs. 1
Offenlegung von KI-Texten zur Information der ÖffentlichkeitBetreiberArt. 50 Abs. 4 UAbs. 2

Die Informationen müssen klar und eindeutig sein, spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation erfolgen und barrierefrei zugänglich sein (Art. 50 Abs. 5).

Chatbots und Sprachassistenten

KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen so konzipiert sein, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren. Die Pflicht entfällt nur, wenn dies aus Sicht einer normal informierten, aufmerksamen Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen: Ein Chatfenster mit Vornamen und Profilbild erweckt eher den Eindruck eines menschlichen Gegenübers. Ein kurzer, gut sichtbarer Hinweis zu Beginn des Dialogs („Sie chatten mit unserem KI-Assistenten“) ist der sichere Weg. Bei Telefon-Voicebots gehört der Hinweis an den Anfang des Gesprächs.

Maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt erkennbar machen. Die technischen Lösungen müssen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein, soweit technisch machbar. In Betracht kommen Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise und Fingerprinting. Ausgenommen sind Systeme mit bloß unterstützender Funktion bei der Standardbearbeitung, etwa Rechtschreibkorrektur oder Bildoptimierung, sowie Systeme, die die Eingaben nicht wesentlich verändern.

Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht der Digital Omnibus on AI (VO (EU) 2026/1744) eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor. Diese Frist betrifft ausschließlich die Markierungspflicht nach Abs. 2, nicht die Offenlegungspflichten der Betreiber.

Praxistipp: Wenn Sie generative KI über eine Schnittstelle in eigene Produkte einbinden, prüfen Sie, ob Ihr Modelllieferant Markierungen bereitstellt und ob Ihre Verarbeitungskette (Komprimierung, Zuschnitt, Export) diese Markierungen erhält. Andernfalls tragen Sie als Anbieter Ihres Systems das Risiko.

Deepfakes

Deepfakes sind KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Betreiber müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht auf einen Hinweis in einer Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Unabhängig von Art. 50 bleiben das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) und das Datenschutzrecht anwendbar. Mehr dazu unter Deepfakes und Persönlichkeitsrecht.

KI-Texte zur Information der Öffentlichkeit

Wer KI-generierte oder -manipulierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss dies offenlegen. Die Pflicht entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Für Pressestellen und Redaktionen heißt das: Ein dokumentierter Freigabeprozess mit benannter Verantwortung ist nicht nur gute Praxis, sondern Voraussetzung der Ausnahme. Werbetexte und Produktbeschreibungen fallen in der Regel nicht unter diese Fallgruppe, können aber lauterkeitsrechtlich relevant sein.

Der Code of Practice zur Kennzeichnung

Die Kommission hat am 10. Juni 2026 die endgültige Fassung des Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Der Kodex ist freiwillig, beschreibt aber, wie die Pflichten aus Art. 50 Abs. 2 und 4 erfüllt werden können: durch eine mehrschichtige Markierung und ein gemeinsames EU-Symbol für die Offenlegung gegenüber Nutzern. Er greift auch die Ausnahme für Texte unter menschlicher redaktioneller Kontrolle mit redaktioneller Verantwortung auf. Wer sich am Kodex orientiert, schafft eine gut begründbare Position gegenüber der Aufsicht.

Wechselwirkung mit UWG und Plattformregeln

Art. 50 KI-VO steht neben dem Lauterkeitsrecht. Wer KI-generierte Produktbilder, Testimonials oder Bewertungen so einsetzt, dass Verbraucher über wesentliche Merkmale getäuscht werden, riskiert eine Irreführung nach § 5 UWG oder eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. Erfundene Kundenstimmen oder KI-Avatare, die als echte Kunden auftreten, sind besonders angreifbar; Mitbewerber und Verbände können abmahnen. Hinzu kommen die Kennzeichnungsregeln der großen Plattformen für realistische synthetische Inhalte, deren Verstoß zu Reichweitenbeschränkung oder Sperrung führen kann, sowie die Pflicht sehr großer Online-Plattformen, Deepfakes nach Art. 35 Abs. 1 lit. k DSA erkennbar zu machen. Eine einheitliche interne Kennzeichnungsrichtlinie deckt alle drei Ebenen ab.

Checkliste für Unternehmen

Marketing und Social Media

  • Erfassen, welche Kampagnen KI-generierte Bilder, Videos, Stimmen oder Avatare nutzen
  • Realistische Darstellungen von Personen, Orten oder Ereignissen als Deepfake prüfen und offenlegen
  • Keine KI-generierten Kundenstimmen, Bewertungen oder „echten“ Anwender darstellen
  • Plattformspezifische KI-Labels beim Upload setzen
  • Markierungen in Dateien beim Export und Komprimieren erhalten

Presse und Unternehmenskommunikation

  • Freigabeprozess mit benannter redaktioneller Verantwortung für KI-unterstützte Texte festlegen und dokumentieren
  • KI-Texte ohne redaktionelle Kontrolle (z. B. automatisierte Meldungen) kennzeichnen
  • KI-erzeugtes Bildmaterial in Pressemitteilungen als solches ausweisen

Kundenservice

  • Hinweis auf KI zu Beginn jedes Chats und jedes Voicebot-Gesprächs
  • Übergabe an einen Menschen ermöglichen und beschreiben
  • Emotionserkennung im Contact Center nur nach Prüfung von Art. 5 und mit Information nach Art. 50 Abs. 3
  • Hinweise barrierefrei gestalten

So unterstützen wir Sie

  • Bestandsaufnahme Ihrer KI-Anwendungen mit Transparenzbezug und Rollenzuordnung
  • Entwicklung einer Kennzeichnungsrichtlinie für Marketing, Kommunikation und Kundenservice
  • Formulierung von Chatbot- und Voicebot-Hinweisen sowie Offenlegungstexten
  • Prüfung der Markierungslösungen von Anbietern und Ihrer eigenen Verarbeitungskette
  • Lauterkeitsrechtliche Prüfung von Kampagnen mit KI-Inhalten, Vertretung bei Abmahnungen
  • Schulungen für Marketing-, Presse- und Serviceteams

Häufige Fragen

Müssen wir jeden Social-Media-Beitrag kennzeichnen, den wir mit KI formuliert haben?

Nein. Art. 50 Abs. 4 betrifft Texte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, und auch dann entfällt die Pflicht bei redaktioneller Kontrolle und Verantwortung. Werbliche Beiträge sind am UWG und an Plattformregeln zu messen. KI-erzeugte realistische Bilder und Videos können dagegen als Deepfake offenlegungspflichtig sein.

Reicht ein Hinweis im Impressum oder in der Datenschutzerklärung?

Nein. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation klar und eindeutig erfolgen, also im Chatfenster, im Video oder unmittelbar am Bild.

Gilt die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 auch für unsere Deepfake-Kennzeichnung?

Nein. Die Übergangsfrist des Digital Omnibus betrifft nur die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter nach Art. 50 Abs. 2 bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Offenlegungspflichten der Betreiber gelten seit dem 2. August 2026.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen Art. 50?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, für KMU gilt der niedrigere Betrag. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Weiterführende Themen

Sind Ihre KI-Inhalte richtig gekennzeichnet?

Wir prüfen Ihre Chatbots, Kampagnen und Veröffentlichungen und entwickeln mit Ihnen eine praxistaugliche Kennzeichnungsrichtlinie.

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