EuGH-Verfahren zu KI und Urheberrecht: Wann Chatbots Presseartikel rechtswidrig nutzen können

Kann eine künstliche Intelligenz journalistische Artikel lesen, daraus Antworten formulieren und dabei geschützte Textpassagen übernehmen, ohne die Rechte der Presseverlage zu verletzen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren, das für die Zukunft generativer KI und den digitalen Journalismus erhebliche Bedeutung haben könnte.

Am 3. November 2026 hat Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑250/25 – Like Company – vorgelegt. Seine Einschätzung: Wenn KI-Chatbots Online-Presseartikel in Echtzeit abrufen und für ihre Antworten wiederverwenden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte der Presseverlage verletzen.

Google Gemini und die Klage eines ungarischen Medienunternehmens

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Unternehmen Like Company und Google Ireland Limited. Like Company betreibt verschiedene Internetportale und beruft sich auf das Leistungsschutzrecht, das Presseverlagen nach europäischem Recht für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen zusteht.

Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zwischen Juni 2023 und Mai 2024 wiederholt durch den KI-Chatbot Gemini genutzt zu haben. Die Inhalte seien sowohl zum Training der zugrunde liegenden Sprachmodelle verwendet als auch in Antworten des Chatbots wiedergegeben worden.

Google Gemini kann mithilfe einer Technik namens Retrieval-Augmented Generation (RAG), auch als „Grounding“ bezeichnet, aktuelle Informationen aus dem Internet abrufen. Der Chatbot beschränkt sich damit nicht auf das Wissen, das während seines Trainings in das Sprachmodell eingeflossen ist. Er kann bei einer konkreten Nutzeranfrage Webseiten und Presseartikel aufrufen, daraus Informationen entnehmen und diese in eine neu formulierte Antwort einarbeiten.

Genau diese Echtzeitnutzung wirft urheberrechtliche Fragen auf: Wo endet die zulässige Wiedergabe von Informationen und wo beginnt die Übernahme geschützter journalistischer Ausdrucksformen?

Fakten sind nicht dasselbe wie geschützte Texte

Ein zentraler Punkt der Schlussanträge ist die Unterscheidung zwischen dem Inhalt einer Nachricht und ihrer konkreten sprachlichen Gestaltung.

Das Leistungsschutzrecht der Presseverlage schützt nach der Einschätzung des Generalanwalts nicht die bloßen Tatsachen, über die berichtet wird. Es soll insbesondere die Investitionen schützen, die in die Herstellung und Veröffentlichung von Presseartikeln fließen. Es verschafft Verlagen aber kein Monopol auf Nachrichten oder Informationen als solche.

Ein KI-Chatbot darf daher grundsätzlich über ein Ereignis berichten, das auch Gegenstand eines Presseartikels ist. Problematisch wird es, wenn die Antwort nicht nur die darin enthaltenen Fakten wiedergibt, sondern die konkrete Ausdrucksform des Artikels in erkennbarer Weise übernimmt.

Für die rechtliche Bewertung schlägt der Generalanwalt zwei wesentliche Gesichtspunkte vor:

1. Wie hat der Chatbot auf den Artikel zugegriffen?

Von Bedeutung kann sein, ob der Chatbot den Presseartikel rechtmäßig abgerufen hat oder dabei wirksame technische Schutzmaßnahmen umgangen wurden. Als Beispiel nennt der Generalanwalt eine Bezahlschranke (Paywall), die den Zugriff auf einen Artikel oder dessen automatisiertes Auslesen verhindern soll.

2. Was übernimmt die KI in ihrer Antwort?

Entscheidend ist außerdem, ob die Antwort lediglich die im Artikel enthaltenen Tatsachen wiedergibt oder dessen konkrete sprachliche Gestaltung in erkennbarer Weise wiederverwendet. Eine Verletzung des Leistungsschutzrechts kommt nach den Schlussanträgen insbesondere dann in Betracht, wenn die Antwort so viel von der Ausdrucksform des Originalartikels übernimmt, dass der Nutzer den ursprünglichen Beitrag nicht mehr lesen muss, um dessen Inhalt zu erhalten.

Das Risiko einer Rechtsverletzung steigt nach dieser Einschätzung insbesondere dann, wenn die geschützte Ausdrucksform systematisch in Antworten auf entsprechende Nutzeranfragen wiedererkennbar ist.

Wann haftet der Anbieter des KI-Chatbots?

Die Schlussanträge befassen sich auch mit der Verantwortlichkeit des Anbieters. Nach der Auffassung des Generalanwalts kann der Betreiber des Chatbots für entsprechende Nutzungshandlungen verantwortlich sein, wenn diese seinem Geschäftsmodell innewohnen oder er keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um solche Nutzungen glaubwürdig und wirksam zu verhindern.

Damit rückt nicht allein die technische Funktionsweise des Sprachmodells in den Mittelpunkt. Auch die konkrete Ausgestaltung des Dienstes und die Vorkehrungen des Anbieters können für die rechtliche Beurteilung relevant sein.

Für KI-Unternehmen stellt sich damit eine praktische Frage: Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind erforderlich, damit ein Chatbot geschützte Presseveröffentlichungen nicht in einer Weise übernimmt, die die Rechte der Verlage verletzt?

KI-Training: Eine andere urheberrechtliche Frage

Neben der Nutzung aktueller Presseartikel für Antworten ging es im Ausgangsverfahren auch um das Training großer Sprachmodelle (Large Language Models, LLMs).

Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH allerdings, die hierzu gestellten Fragen als unzulässig zurückzuweisen. Nach seiner Einschätzung gibt es keine Belege dafür, dass gerade die Artikel von Like Company zum Training der Gemini-Modelle verwendet wurden. Außerdem sei das Training eines Sprachmodells nicht als Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen im Sinne des einschlägigen Leistungsschutzrechts einzuordnen.

Er äußert sich dennoch ergänzend zur urheberrechtlichen Einordnung: Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zum Training eines Sprachmodells sei grundsätzlich von der Text-und-Data-Mining-Schranke nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 erfasst und damit im Regelfall zulässig. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht uneingeschränkt; insbesondere können Rechteinhaber die Nutzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.

Wichtig ist deshalb die Trennung der beiden Themen: Das Training eines KI-Modells und der spätere Abruf sowie die Wiedergabe konkreter Presseartikel in einer Chatbot-Antwort sind rechtlich nicht gleichzusetzen.

Bedeutung für Unternehmen, Verlage und KI-Anbieter

Die Schlussanträge betreffen eine grundlegende Konfliktlinie der KI-Entwicklung: Generative Systeme sollen möglichst aktuelle und zuverlässige Informationen liefern. Gleichzeitig dürfen sie dabei nicht ohne Weiteres die wirtschaftlich und rechtlich geschützten Leistungen anderer übernehmen.

Für Presseverlage kann die Einschätzung bedeutsam sein, weil sie Kriterien dafür aufzeigt, wann die Nutzung ihrer Artikel durch KI-Chatbots über eine zulässige Wiedergabe von Fakten hinausgeht. Für KI-Anbieter wird es darauf ankommen, wie sie den Zugriff auf geschützte Inhalte organisieren, technische Schutzmaßnahmen berücksichtigen und eine erkennbare Übernahme geschützter Ausdrucksformen verhindern.

Auch Unternehmen, die KI-Systeme in eigene Produkte oder Dienstleistungen integrieren, sollten die Herkunft der verwendeten Inhalte und die Funktionsweise ihrer Anwendungen im Blick behalten. Insbesondere bei Anwendungen, die gezielt aktuelle Online-Inhalte abrufen und zusammenfassen, können sich urheber- und leistungsschutzrechtliche Fragen stellen.

Noch kein Urteil des EuGH

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind ein wichtiger Orientierungspunkt, aber noch keine verbindliche Entscheidung. Der EuGH ist an den Vorschlag nicht gebunden. Die Richterinnen und Richter beraten nun über den Fall und werden zu einem späteren Zeitpunkt ihr Urteil verkünden.

Die Schlussanträge machen deutlich, dass die Nutzung journalistischer Inhalte durch KI-Chatbots nicht pauschal als zulässig oder unzulässig eingeordnet werden kann. Entscheidend können vielmehr der Zugriff auf die Originalveröffentlichung, die Übernahme ihrer konkreten Ausdrucksform und die Verantwortlichkeit des Chatbot-Anbieters sein. Für das Verhältnis zwischen generativer KI und Presseverlagen könnte das bevorstehende Urteil des EuGH daher richtungsweisend werden.

Rechtssache C‑250/25 – Like Company, Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 3. November 2026

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.

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