Das Glossar erläutert die wichtigsten Begriffe des KI-Rechts, von der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 über das Urheber- und Datenschutzrecht bis zum deutschen KI-Marktüberwachungsgesetz. Es richtet sich an Geschäftsführungen, Compliance-, Rechts- und IT-Abteilungen, die KI einführen, einkaufen oder entwickeln. Jeder Eintrag nennt die maßgebliche Norm und verweist, wo vorhanden, auf eine vertiefende Seite. Stand: November 2026.
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A–B
AI Office (Büro für Künstliche Intelligenz) – Einrichtung der Europäischen Kommission, die die Umsetzung der KI-Verordnung unterstützt und insbesondere die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck überwacht. Norm: Art. 3 Nr. 47, Art. 64, Art. 88 ff. KI-VO. Mehr: Aufsicht und Bußgelder.
Anbieter – Wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Den Anbieter treffen die meisten Pflichten der KI-VO. Norm: Art. 3 Nr. 3 KI-VO. Mehr: Rolle nach dem AI Act.
Anonymisierung – Veränderung von Daten in der Weise, dass ein Personenbezug nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hergestellt werden kann. Anonyme Daten unterliegen nicht der DSGVO. Norm: Erwägungsgrund 26 DSGVO. Mehr: Anonymisierung und Pseudonymisierung.
Automatisierte Einzelentscheidung – Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie ähnlich erheblich beeinträchtigt. Sie ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Norm: Art. 22 DSGVO.
Betreiber – Wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet, also typischerweise das Unternehmen, das ein eingekauftes System einsetzt. Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen treffen eigene Pflichten, etwa zu menschlicher Aufsicht und Protokollierung. Norm: Art. 3 Nr. 4, Art. 26 KI-VO. Mehr: Rolle nach dem AI Act.
Bevollmächtigter – In der Union ansässige Person, die ein Anbieter aus einem Drittstaat schriftlich beauftragt, in seinem Namen die Pflichten aus der KI-VO wahrzunehmen. Norm: Art. 3 Nr. 5, Art. 22 und Art. 54 KI-VO.
Bias (Verzerrung) – Systematische Verzerrung in Daten oder Modellen, die zu diskriminierenden oder fehlerhaften Ergebnissen führen kann. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen Trainingsdaten auf mögliche Verzerrungen untersuchen und geeignete Gegenmaßnahmen treffen. Norm: Art. 10 Abs. 2 lit. f und g KI-VO; AGG. Mehr: Bias und Verzerrung.
Biometrische Kategorisierung – Zuordnung natürlicher Personen zu bestimmten Kategorien anhand biometrischer Daten. Die Kategorisierung, um etwa auf politische Einstellung, religiöse Überzeugung oder sexuelle Orientierung zu schließen, ist verboten; im Übrigen gelten Informationspflichten. Norm: Art. 3 Nr. 40, Art. 5 Abs. 1 lit. g, Art. 50 Abs. 3 KI-VO.
Bußgelder – Verstöße gegen die KI-VO können mit bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (verbotene Praktiken), bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % (sonstige Pflichten) und bis zu 7,5 Mio. Euro oder 1 % (falsche Angaben) geahndet werden; für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag. Norm: Art. 99 KI-VO. Mehr: Aufsicht und Bußgelder.
C–D
Code of Practice (Praxisleitfaden) – Freiwilliger Verhaltenskodex, mit dem Unternehmen die Einhaltung bestimmter Pflichten der KI-VO nachweisen können. Praxisleitfäden bestehen für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und für die Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte; die endgültige Fassung des Leitfadens zur Kennzeichnung hat die Kommission am 10. Juni 2026 veröffentlicht. Norm: Art. 50 Abs. 7, Art. 56 KI-VO. Mehr: Kennzeichnungspflicht.
Cyber Resilience Act – Verordnung (EU) 2024/2847 über Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen. Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen gelten seit 11. September 2026, die übrigen Pflichten ab 11. Dezember 2027. Mehr: NIS2 und Cyber Resilience Act.
Data Act – Verordnung (EU) 2023/2854 über den Zugang zu und die Nutzung von Daten vernetzter Produkte und verbundener Dienste. Sie gilt seit 12. September 2025; seit 12. September 2026 gilt „Access by Design“ für neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte. Mehr: Data Act.
Datenbankherstellerrecht – Leistungsschutzrecht für Datenbanken, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine wesentliche Investition erfordert hat. Es schützt die Investition, nicht den Inhalt, und dauert 15 Jahre. Beim Aufbau von Trainingsdatensätzen kann die Entnahme wesentlicher Teile fremder Datenbanken relevant werden. Norm: §§ 87a ff. UrhG.
Deepfake – Durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Betreiber müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Norm: Art. 3 Nr. 60, Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Mehr: Deepfakes und Persönlichkeitsrecht.
Digital Omnibus on AI – Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026. Sie verschiebt die Hochrisiko-Pflichten (Anhang III ab 2. Dezember 2027, Anhang I ab 2. August 2028), schwächt die Pflicht zur KI-Kompetenz ab und führt ein neues Verbot für „Nudification“-Anwendungen ein. Mehr: AI-Act-Fristen.
DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung) – Vorab durchzuführende Prüfung der Risiken einer Datenverarbeitung, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Beim Einsatz neuer Technologien wie KI ist sie häufig erforderlich. Norm: Art. 35 DSGVO. Mehr: Datenschutzprüfung.
E–F
Einführer – In der Union ansässige Person, die ein KI-System in Verkehr bringt, das den Namen oder die Marke einer in einem Drittland niedergelassenen Person trägt. Der Einführer muss unter anderem prüfen, ob die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde. Norm: Art. 3 Nr. 6, Art. 23 KI-VO.
Emotionserkennungssystem – KI-System, das Emotionen oder Absichten natürlicher Personen anhand ihrer biometrischen Daten feststellt oder ableitet. Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist es grundsätzlich verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen; im Übrigen gelten Informationspflichten. Norm: Art. 3 Nr. 39, Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 50 Abs. 3 KI-VO.
Fine-Tuning – Nachtraining eines bereits trainierten Modells mit eigenen Daten für einen bestimmten Zweck. Je nach Umfang der Veränderung kann das Unternehmen dadurch selbst Anbieterpflichten übernehmen, etwa bei einer wesentlichen Veränderung eines Hochrisiko-KI-Systems. Norm: Art. 25 KI-VO.
Foundation Model / GPAI-Modell – KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen kann, etwa große Sprachmodelle. Anbieterpflichten gelten seit 2. August 2025, für bereits zuvor in Verkehr gebrachte Modelle ab 2. August 2027. Norm: Art. 3 Nr. 63, Art. 53 ff. KI-VO. Mehr: GPAI-Modelle.
G–H
Generative KI – KI-Systeme, die Texte, Bilder, Audio, Video oder Code erzeugen. Rechtlich relevant sind insbesondere Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO. Mehr: Generative KI.
Grundrechte-Folgenabschätzung – Vor der Inbetriebnahme bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme durchzuführende Bewertung der Auswirkungen auf Grundrechte. Sie trifft Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung. Norm: Art. 27 KI-VO.
Halluzination – Ausgabe eines KI-Modells, die plausibel klingt, aber sachlich falsch oder frei erfunden ist. Gerichte haben Suchmaschinenbetreiber für unzutreffende KI-generierte Aussagen in Anspruch genommen, etwa das LG Hamburg (Beschluss vom 29. September 2025, Az. 324 O 404/25) und das LG Aachen (Beschluss vom 24. September 2026, Az. 8 O 268/26). Mehr: KI-Haftungsrecht.
Händler – Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein. Norm: Art. 3 Nr. 7, Art. 24 KI-VO.
Hochrisiko-KI-System – KI-System, das als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts dient (Anhang I) oder in einem der in Anhang III genannten Bereiche eingesetzt wird, etwa Beschäftigung, Bildung oder Kreditwürdigkeit. Nach dem Digital Omnibus gelten die Pflichten für Anhang III ab 2. Dezember 2027 und für Anhang I ab 2. August 2028. Norm: Art. 6 ff. KI-VO. Mehr: Hochrisiko-KI.
I–K
Inverkehrbringen – Erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt. Davon zu unterscheiden sind die Bereitstellung auf dem Markt (jede weitere Abgabe) und die Inbetriebnahme (erstmalige Verwendung für den eigenen Gebrauch). Norm: Art. 3 Nr. 9 bis 11 KI-VO.
KI-Beauftragter – Unternehmensinterne Funktion zur Koordinierung von KI-Governance und Compliance. Die KI-VO schreibt keinen KI-Beauftragten vor; die Benennung ist eine organisatorische Entscheidung. Mehr: KI-Beauftragter.
KI-Haftungsrichtlinie – Von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur außervertraglichen Haftung für KI. Die Kommission hat den Vorschlag 2025 zurückgezogen; eine eigene EU-KI-Haftungsrichtlinie gibt es nicht. Maßgeblich bleiben nationales Deliktsrecht und die neue Produkthaftungsrichtlinie. Mehr: Produkthaftung für Software und KI.
KI-Kompetenz (AI Literacy) – Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die einen sachkundigen Einsatz von KI-Systemen ermöglichen. Seit dem Digital Omnibus müssen Anbieter und Betreiber die KI-Kompetenz ihres Personals fördern; ein bestimmtes Niveau ist nicht mehr sicherzustellen. Norm: Art. 3 Nr. 56, Art. 4 KI-VO. Mehr: AI Literacy.
KI-MIG – KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223), in Kraft seit 29. Juli 2026. Es bestimmt die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde mit Koordinierungs- und Kompetenzzentrum (KoKIVO), Beschwerdestelle und KI-Reallabor; für den Finanzsektor ist die BaFin zuständig.
KI-Reallabor – Kontrollierter Rahmen, in dem innovative KI-Systeme unter behördlicher Aufsicht für begrenzte Zeit entwickelt, trainiert und getestet werden können. Jeder Mitgliedstaat muss bis 2. August 2027 mindestens ein KI-Reallabor einrichten; in Deutschland ist es bei der Bundesnetzagentur angesiedelt. Norm: Art. 3 Nr. 55, Art. 57 ff. KI-VO; KI-MIG.
KI-System – Maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist, nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und aus den erhaltenen Eingaben ableitet, wie Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. Norm: Art. 3 Nr. 1 KI-VO. Mehr: KI-Gesetz der EU.
KI-Verordnung (AI Act) – Verordnung (EU) 2024/1689 mit harmonisierten Vorschriften für künstliche Intelligenz, in Kraft seit 1. August 2024 und allgemein anwendbar seit 2. August 2026. Mehr: KI-Gesetz der EU.
Konformitätsbewertung – Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Hochrisiko-KI-System die Anforderungen der KI-VO erfüllt. Je nach System erfolgt sie durch interne Kontrolle oder unter Beteiligung einer notifizierten Stelle; danach folgen EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Norm: Art. 3 Nr. 20, Art. 43, 47, 48 KI-VO.
M–O
Marktüberwachungsbehörde – Nationale Behörde, die die Einhaltung der KI-VO überwacht. In Deutschland ist dies nach dem KI-MIG die Bundesnetzagentur; für den Finanzsektor die BaFin. Norm: Art. 70, 74 KI-VO; KI-MIG. Mehr: Aufsicht und Bußgelder.
Memorisierung – Ein KI-Modell enthält Trainingsinhalte so, dass sie ganz oder weitgehend wortgleich reproduziert werden können. Das LG München I hat die Memorisierung von Liedtexten als Vervielfältigung im Modell bewertet (Urteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24, nicht rechtskräftig). Norm: § 16 UrhG. Mehr: GEMA ./. OpenAI.
Menschliche Aufsicht – Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass natürliche Personen sie während ihrer Verwendung wirksam beaufsichtigen und bei Bedarf eingreifen können. Betreiber müssen hierfür kompetente Personen einsetzen. Norm: Art. 14, Art. 26 Abs. 2 KI-VO.
Nudification – Neues Verbot ab 2. Dezember 2026: KI-Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Bilder realer Personen und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Eingeführt durch den Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744) in den Verbotskatalog des Art. 5 KI-VO.
Nutzungsvorbehalt – Erklärung des Rechteinhabers, dass seine online zugänglichen Werke nicht für kommerzielles Text und Data Mining genutzt werden dürfen. Er ist nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt; zu den Anforderungen hat sich das OLG Hamburg im LAION-Verfahren geäußert. Norm: § 44b Abs. 3 UrhG; Art. 4 Abs. 3 DSM-RL. Mehr: LAION-Verfahren.
Open Source – KI-Komponenten unter freier und quelloffener Lizenz sind von der KI-VO weitgehend ausgenommen, nicht aber Hochrisiko-KI-Systeme, verbotene Praktiken und Systeme mit Transparenzpflichten. Für quelloffene GPAI-Modelle entfallen bestimmte Dokumentationspflichten, nicht jedoch die Urheberrechtsstrategie und die Übersicht über die Trainingsinhalte und nicht bei systemischem Risiko. Norm: Art. 2 Abs. 12, Art. 53 Abs. 2 KI-VO.
P–R
Produkthaftungsrichtlinie – Richtlinie (EU) 2024/2853, die Software einschließlich KI ausdrücklich als Produkt erfasst. Die Umsetzungsfrist endet am 9. Dezember 2026; der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026 beschlossen. Mehr: Produkthaftung für Software und KI.
Prompt – Eingabe, mit der ein Nutzer ein KI-System steuert, etwa eine Frage, Anweisung oder Vorlage. Ob ein Prompt oder das Ergebnis urheberrechtlich geschützt ist, hängt von der eigenen schöpferischen Leistung des Menschen ab (§ 2 Abs. 2 UrhG). Mehr: Rechte an Prompts und KI-Ergebnissen.
Pseudonymisierung – Verarbeitung personenbezogener Daten in der Weise, dass sie ohne Hinzuziehung gesondert aufbewahrter Zusatzinformationen keiner bestimmten Person mehr zugeordnet werden können. Pseudonyme Daten bleiben personenbezogen. Norm: Art. 4 Nr. 5, Art. 25 DSGVO. Mehr: Anonymisierung und Pseudonymisierung.
RAG (Retrieval-Augmented Generation) – Technik, bei der ein Sprachmodell vor der Antwort Informationen aus einer externen Wissensquelle abruft, etwa aus Unternehmensdokumenten. Rechtlich relevant sind Zugriffsrechte, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechte an den eingebundenen Inhalten.
Risikomanagementsystem – Kontinuierlicher, über den gesamten Lebenszyklus eines Hochrisiko-KI-Systems laufender Prozess zur Ermittlung, Bewertung und Minderung von Risiken. Norm: Art. 9 KI-VO.
S–T
Social Scoring – Bewertung oder Einstufung von Personen über einen bestimmten Zeitraum anhand ihres sozialen Verhaltens oder persönlicher Merkmale, die zu ungerechtfertigter Benachteiligung führt. Seit 2. Februar 2025 verboten. Norm: Art. 5 Abs. 1 lit. c KI-VO.
Synthetische Inhalte – KI-generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte. Anbieter müssen sicherstellen, dass diese in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt erkennbar sind. Norm: Art. 50 Abs. 2 KI-VO. Mehr: Kennzeichnungspflicht.
Systemisches Risiko – Besonderes Risiko von GPAI-Modellen mit Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft. Es wird vermutet, wenn die für das Training verwendete Rechenleistung mehr als 1025 Gleitkommaoperationen beträgt. Anbieter solcher Modelle treffen zusätzliche Pflichten, etwa Modellbewertungen und die Meldung schwerwiegender Vorfälle. Norm: Art. 3 Nr. 65, Art. 51, Art. 55 KI-VO. Mehr: GPAI-Modelle.
Text- und Data-Mining – Automatisierte Analyse digitaler Werke, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Vervielfältigungen hierfür sind allgemein zulässig, sofern kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt besteht, für die wissenschaftliche Forschung auch ohne Rücksicht auf einen Vorbehalt. Norm: §§ 44b, 60d UrhG; Art. 3, 4 DSM-RL. Mehr: LAION-Verfahren.
Trainingsdaten – Daten, mit denen ein KI-System durch Anpassung seiner lernbaren Parameter trainiert wird. Für Hochrisiko-KI-Systeme gelten Qualitätsanforderungen; Anbieter von GPAI-Modellen müssen eine hinreichend detaillierte Übersicht über die Trainingsinhalte veröffentlichen. Norm: Art. 3 Nr. 29, Art. 10, Art. 53 Abs. 1 lit. d KI-VO.
Transparenzpflichten – Pflichten nach Art. 50 KI-VO, die seit 2. August 2026 gelten: Hinweis bei der Interaktion mit KI-Systemen, maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte, Offenlegung von Deepfakes und KI-generierten Texten zur Information der Öffentlichkeit sowie Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung. Mehr: Kennzeichnungspflicht.
U–Z
Urheberrechtsstrategie – Anbieter von GPAI-Modellen müssen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union vorhalten, die insbesondere erklärte Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 DSM-RL ermittelt und einhält. Norm: Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO.
Verbotene KI-Praktiken – KI-Anwendungen mit unannehmbarem Risiko, etwa manipulative Techniken, Social Scoring oder ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern. Die Verbote gelten seit 2. Februar 2025. Norm: Art. 5 KI-VO. Mehr: Verbotene KI-Praktiken.
Wasserzeichen – Technische Markierung, mit der KI-generierte Inhalte maschinenlesbar als solche erkennbar gemacht werden, oft kombiniert mit Metadaten und Fingerprinting. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Norm: Art. 50 Abs. 2 KI-VO. Mehr: Kennzeichnungspflicht.
Wesentliche Veränderung – Nicht vorgesehene Änderung eines KI-Systems nach dem Inverkehrbringen, die die Konformität mit den Anforderungen beeinträchtigt oder die Zweckbestimmung ändert. Wer ein Hochrisiko-KI-System wesentlich verändert, wird selbst zum Anbieter. Norm: Art. 3 Nr. 23, Art. 25 KI-VO.
Zweckbestimmung – Verwendung, für die ein KI-System nach den Angaben des Anbieters bestimmt ist. Sie entscheidet maßgeblich über die Risikoeinstufung; wer die Zweckbestimmung in Richtung Hochrisiko ändert, übernimmt Anbieterpflichten. Norm: Art. 3 Nr. 12, Art. 25 Abs. 1 lit. c KI-VO.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem KI-System und einem KI-Modell?
Ein KI-Modell, etwa ein großes Sprachmodell, ist die technische Grundlage. Ein KI-System ist die einsatzfähige Anwendung, in die ein oder mehrere Modelle eingebunden sind, zum Beispiel ein Chatbot mit Benutzeroberfläche. Die KI-VO regelt beide mit unterschiedlichen Pflichten: KI-Systeme nach Risikoklassen, GPAI-Modelle in Art. 51 ff. KI-VO.
Ist mein Unternehmen Anbieter oder Betreiber?
Wer ein eingekauftes KI-System unverändert für eigene Zwecke nutzt, ist in der Regel Betreiber. Wer ein System unter eigenem Namen vertreibt, wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung in Richtung Hochrisiko ändert, wird nach Art. 25 KI-VO zum Anbieter. Einzelheiten finden Sie unter Rolle nach dem AI Act.
Welche Pflichten gelten bereits heute?
Seit 2. Februar 2025 gelten die Verbote nach Art. 5 und die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4, seit 2. August 2025 die Pflichten für GPAI-Modelle und seit 2. August 2026 die allgemeine Geltung einschließlich der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO. Die Hochrisiko-Pflichten folgen ab 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028. Eine Übersicht bietet AI-Act-Fristen.
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