KI-generierte Suchergebnisse können den Ruf eines Menschen erheblich beeinträchtigen. Werden in einer KI-Übersicht einer Suchmaschine persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen verbreitet, kann sich der Betreiber nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die Informationen ursprünglich aus anderen Internetveröffentlichungen stammen. Das Landgericht Hamburg hat sich mit der unmittelbaren Zurechnung solcher Äußerungen und den Pflichten des Suchmaschinenbetreibers nach einer Beanstandung befasst.
Die Entscheidung des LG Hamburg
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 324 O 404/25) Grundsätze zur Verantwortlichkeit für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen in einer KI-generierten Suchmaschinenübersicht formuliert.
Nach der Entscheidung sind solche Äußerungen dem Betreiber der Suchmaschine unmittelbar zuzurechnen. Für einen Unterlassungsanspruch gelten allerdings die Grundsätze, die bereits für die Autocomplete-Funktion von Suchmaschinen entwickelt wurden. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob der Betreiber seine Prüfungspflichten verletzt hat.
KI-Übersichten: Nicht nur eine Wiedergabe fremder Inhalte
KI-gestützte Suchfunktionen fassen Informationen aus unterschiedlichen Internetquellen zusammen und präsentieren sie in einer eigenständig formulierten Übersicht. Dabei können Aussagen entstehen, die den Eindruck einer zusammenhängenden und verlässlichen Darstellung vermitteln.
Für Betroffene ist das problematisch, wenn die KI-Übersicht unwahre oder anderweitig persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen enthält. Solche Aussagen können den Ruf einer Person beeinträchtigen, selbst wenn die zugrunde liegenden Informationen ursprünglich auf anderen Internetseiten veröffentlicht wurden.
Nach dem vom LG Hamburg zugrunde gelegten Ansatz werden die von der KI-Übersicht ausgegebenen Äußerungen dem Suchmaschinenbetreiber unmittelbar zugerechnet. Damit rückt die Frage in den Vordergrund, wie der Betreiber auf konkrete Hinweise zu rechtsverletzenden Inhalten reagieren muss.
Wann muss der Suchmaschinenbetreiber tätig werden?
Die unmittelbare Zurechnung bedeutet nicht, dass der Betreiber automatisch für jede beanstandete Aussage auf Unterlassung haftet. Nach den für die Autocomplete-Funktion entwickelten Grundsätzen setzt ein Unterlassungsanspruch vielmehr die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Diese Prüfungspflichten werden durch eine hinreichend konkrete Beanstandung ausgelöst. Der Betreiber muss sich dann mit dem beanstandeten Inhalt auseinandersetzen und prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.
Nach dem vom LG Hamburg formulierten Maßstab verletzt der Betreiber seine Prüfungspflichten, wenn er weder Abhilfe schafft noch konkret darlegt, aus welchen Veröffentlichungen sich die beanstandeten Aussagen ergeben.
Eine pauschale Reaktion reicht danach nicht ohne Weiteres aus. Vielmehr muss der Umgang mit der Beanstandung erkennen lassen, dass sich der Betreiber mit dem konkreten Vorwurf auseinandergesetzt hat.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer durch eine KI-generierte Suchmaschinenübersicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, sollte den Inhalt möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:
- ein Screenshot der vollständigen KI-Übersicht,
- die URL der Suchergebnisseite sowie Datum und Uhrzeit der Feststellung,
- die konkret beanstandeten Aussagen,
- Nachweise, aus denen sich ergibt, weshalb die Aussagen falsch oder anderweitig rechtsverletzend sind.
Anschließend sollte der Suchmaschinenbetreiber gezielt auf die beanstandeten Aussagen hingewiesen werden. Die Beanstandung sollte so konkret sein, dass der Betreiber den fraglichen Inhalt identifizieren und die behauptete Rechtsverletzung überprüfen kann.
Auch die Reaktion des Betreibers sollte dokumentiert werden. Das kann später von Bedeutung sein, wenn darüber gestritten wird, ob ausreichende Prüfungspflichten ausgelöst wurden und ob der Betreiber diesen nachgekommen ist.
Bleibt eine angemessene Reaktion aus, kann eine rechtliche Prüfung möglicher Unterlassungsansprüche sinnvoll sein. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Was sollten Suchmaschinenbetreiber beachten?
Für Betreiber von Suchmaschinen mit KI-gestützten Übersichten folgt aus der Entscheidung, dass sie nachvollziehbare Verfahren für den Umgang mit konkreten Beschwerden benötigen. Dazu gehören insbesondere eine zuverlässige Erfassung der Beanstandung, eine inhaltliche Prüfung und eine angemessene Reaktion auf festgestellte Rechtsverletzungen.
Wird eine Aussage beanstandet, sollte der Betreiber den konkreten Inhalt prüfen und seine Reaktion nachvollziehbar begründen können. Dazu gehört nach dem vom LG Hamburg beschriebenen Maßstab auch, konkret darzulegen, aus welchen Veröffentlichungen die beanstandeten Aussagen stammen.
Die bloße Herkunft von Informationen aus dem Internet beantwortet damit nicht automatisch die Frage nach der Verantwortlichkeit für ihre Zusammenführung und Wiedergabe in einer KI-Übersicht.
Konkrete Beschwerden können Prüfungspflichten auslösen
Der Beschluss des LG Hamburg verdeutlicht die rechtliche Bedeutung KI-generierter Suchergebnisse für den Persönlichkeitsschutz. Äußerungen in einer KI-Übersicht können dem Suchmaschinenbetreiber unmittelbar zugerechnet werden. Ein Unterlassungsanspruch setzt nach den herangezogenen Grundsätzen jedoch voraus, dass Prüfungspflichten verletzt wurden.
Für Betroffene kommt es daher darauf an, rechtsverletzende Aussagen präzise zu benennen und die Beanstandung nachvollziehbar zu begründen. Für Suchmaschinenbetreiber ist es wichtig, solche Hinweise ernsthaft zu prüfen und ihre Reaktion konkret darzulegen.
Quelle: LG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2025 – 324 O 404/25. Volltext der Entscheidung (PDF).
Hinweis: Der Beitrag gibt den mitgeteilten Leitsatz und die darin zusammengefassten rechtlichen Grundsätze wieder. Weitergehende Aussagen zum Sachverhalt und zur Begründung der Entscheidung sollten vor einer Veröffentlichung anhand des vollständigen Beschlusses überprüft werden. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
