Landgericht Hamburg, Beschluss vom 29. September 2025 – Az. 324 O 404/25
KI-generierte Suchübersichten als rechtliches Risiko
KI-Funktionen in Suchmaschinen fassen Informationen aus verschiedenen Quellen zusammen und präsentieren sie als kompakte Antwort auf eine Suchanfrage. Für Nutzerinnen und Nutzer ist dabei häufig nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Aussagen auf überprüfbaren Tatsachen beruhen, welche Informationen lediglich wiedergegeben werden und wo die KI Inhalte fehlerhaft zusammengeführt hat.
Das Landgericht Hamburg hat sich mit der rechtlichen Verantwortung für persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen in Googles Funktion „Übersicht mit KI“ befasst. Mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 324 O 404/25) untersagte das Gericht bestimmte Äußerungen über ein Unternehmen.
Die Entscheidung zeigt, dass KI-generierte Suchübersichten nicht außerhalb der herkömmlichen Regeln zum Schutz des Persönlichkeitsrechts stehen. Zugleich unterstreicht sie die Bedeutung einer konkreten Beanstandung gegenüber dem Anbieter.
Der Sachverhalt: Negative Aussagen über ein Unternehmen
Im zugrunde liegenden Verfahren wandte sich ein Unternehmen gegen Aussagen, die Google in einer KI-generierten Suchübersicht über seine Tätigkeit verbreitete.
Die Darstellung enthielt sowohl Tatsachenbehauptungen als auch wertende Elemente. Nach Auffassung der Antragstellerin vermittelten die Aussagen ein unzutreffendes Bild ihres Unternehmens und seiner Leistungen. Insbesondere entstand der Eindruck, Mandanten hätten bestimmte negative Erfahrungen gemacht und entsprechende Kritik geäußert.
Das Unternehmen beanstandete die Aussagen gegenüber Google und wies auf deren behauptete Unrichtigkeit hin. Google erklärte jedoch, keine Maßnahmen ergreifen zu wollen. Das Unternehmen suchte daraufhin gerichtlichen Rechtsschutz.
Das LG Hamburg rechnet die KI-Aussagen Google zu
Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die rechtliche Einordnung der KI-generierten Inhalte.
Die „Übersicht mit KI“ beschränkt sich nicht darauf, Links zu fremden Internetseiten anzuzeigen. Sie verarbeitet Informationen und erzeugt daraus eine zusammenhängende Darstellung. Nach der rechtlichen Bewertung des LG Hamburg sind die beanstandeten Aussagen dem Betreiber der Funktion unmittelbar zuzurechnen.
Damit stellt sich die Verantwortlichkeit anders dar als bei einer bloßen Verlinkung auf fremde Inhalte. Entscheidend ist, welche konkrete Funktion der Anbieter bereitstellt und welche Aussagen diese Funktion selbst erzeugt oder in einer bestimmten Form zusammenführt.
Für die rechtliche Prüfung kommt es außerdem darauf an, ob die Äußerungen einen überprüfbaren Tatsachenkern enthalten oder als Werturteile einzuordnen sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen können das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Wertende Aussagen sind dagegen im Zusammenhang mit ihrem Inhalt, ihrem Tatsachenkern und den betroffenen Interessen zu beurteilen.
Warum eine konkrete Beanstandung wichtig ist
Die Entscheidung befasst sich auch mit den Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers.
Bei einer möglichen Rechtsverletzung durch automatisiert erzeugte Inhalte kann ein hinreichend konkreter Hinweis des Betroffenen eine Pflicht zur Überprüfung auslösen. Der Anbieter muss sich dann mit der Beanstandung inhaltlich auseinandersetzen. Je nach Fall kann es erforderlich sein, die betroffenen Aussagen anhand der verfügbaren Informationen zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Im Hamburger Verfahren war das Unternehmen bereits vorgerichtlich gegen die beanstandeten Aussagen vorgegangen. Google hatte gleichwohl erklärt, nicht tätig zu werden. Nach der gerichtlichen Bewertung waren die Voraussetzungen für ein Einschreiten erfüllt.
Daraus folgt allerdings keine allgemeine Pflicht, jede kritische oder negative KI-Aussage auf bloße Aufforderung zu löschen. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Behauptung, die Darlegung der Rechtsverletzung und die Umstände des Einzelfalls.
Was gilt, wenn die KI nicht immer dieselbe Antwort ausgibt?
Eine besondere Herausforderung KI-gestützter Suchfunktionen liegt darin, dass die ausgegebenen Antworten variieren können. Bei unterschiedlichen Suchanfragen oder zu verschiedenen Zeitpunkten können Formulierungen und Inhalte voneinander abweichen.
Das erschwert es Betroffenen, eine Rechtsverletzung zu dokumentieren. Es bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass ein Unterlassungsanspruch ausscheidet, nur weil eine bestimmte Formulierung nicht bei jeder Abfrage identisch erscheint.
Für die rechtliche Beurteilung ist vielmehr zu untersuchen, welche konkrete Aussage beanstandet wird und ob die Gefahr ihrer erneuten Verbreitung besteht. Die Dokumentation der tatsächlich angezeigten Inhalte kann deshalb für die Durchsetzung von Ansprüchen wichtig sein.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen, die durch eine KI-generierte Suchübersicht falsch dargestellt werden, sollten nicht nur die allgemeine Zusammenfassung sichern, sondern möglichst genau dokumentieren, was angezeigt wurde.
Sinnvolle erste Schritte sind:
- Inhalte dokumentieren: Screenshots, Suchbegriffe, Datum und Uhrzeit der Abfrage sowie die angezeigten Quellen festhalten.
- Aussagen konkret benennen: Die beanstandeten Textpassagen einzeln aufführen, statt lediglich allgemein auf eine falsche Darstellung hinzuweisen.
- Unrichtigkeit begründen: Soweit möglich erläutern, welche Tatsachen falsch sind, und geeignete Belege beifügen.
- Abhilfe verlangen: Den Anbieter ausdrücklich zur Prüfung und zu geeigneten Maßnahmen auffordern.
- Reaktion dokumentieren: Antwort, Ablehnung oder ausbleibende Reaktion des Anbieters sichern.
- Rechtliche Schritte prüfen: Bei schwerwiegenden oder fortdauernden Beeinträchtigungen kann anwaltlich geprüft werden, ob ein Unterlassungsanspruch oder einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt.
Auch Anbieter von KI-Systemen sollten über nachvollziehbare Verfahren zur Bearbeitung solcher Hinweise verfügen. Eine klare Zuständigkeit und dokumentierte Prüfprozesse helfen, Rechtsverletzungen frühzeitig zu erkennen und angemessen zu behandeln.
Einordnung im Verhältnis zur Entscheidung des LG Aachen
Die Entscheidung des LG Hamburg ergänzt die spätere Entscheidung des LG Aachen vom 24. September 2026 (Az. 8 O 268/26).
Während es in Hamburg um persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen in Googles „Übersicht mit KI“ über ein Unternehmen ging, betraf der Aachener Fall eine KI-generierte Personenverwechslung mit falschen strafrechtlichen Vorwürfen gegen einen Arzt.
Beide Entscheidungen verdeutlichen, dass die automatisierte Erzeugung einer Aussage die rechtliche Prüfung nicht ersetzt. Sie unterscheiden sich jedoch im konkreten Sachverhalt und in der jeweiligen Begründung. Aus ihnen sollte deshalb keine pauschale Haftung für jede fehlerhafte KI-Ausgabe abgeleitet werden.
Zusammenfassung
Das LG Hamburg macht deutlich, dass Anbieter KI-generierter Suchübersichten bei konkreten Hinweisen auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht einfach untätig bleiben sollten. Für betroffene Unternehmen ist es wichtig, die problematischen Aussagen präzise zu dokumentieren und ihre Unrichtigkeit nachvollziehbar darzulegen.
Für Betreiber von KI-Anwendungen zeigt die Entscheidung zugleich, dass ein geregeltes Beschwerde- und Prüfverfahren ein wichtiger Bestandteil rechtlicher Risikovorsorge ist.
Fundstelle: LG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2025 – Az. 324 O 404/25. Eine Zusammenfassung der Entscheidung findet sich bei Rechtsanwalt Plutte.
Hinweis: Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
